[Non-binding translation of the Swiss Confederation]
Extract from the Ordinance of the Swiss Financial Market
Supervisory Authority on Financial Market Infrastructures
and Market Conduct in Securities and Derivatives Trading
(FINMA Financial Market Infrastructure Ordinance, FMIO-FINMA)
of 3 December 2015 (Status as of 1 January 2016)
Chapter 5: Disclosure of Shareholdings
Section 1: Notification Duty
Art. 10 Principles
Art. 11 Indirect acquisition and indirect sale
Art. 12 Trading in concert or as an organised group
Art. 13 Emergence of the notification duty
Art. 14 Calculation of the positions requiring notification
Art. 15 Equity derivatives
Art. 16 Other facts requiring notification
Art. 17 Securities lending and similar transactions
Art. 18 Collective investment schemes
Art. 19 Banks and securities dealers
Art. 20 Takeover procedure
Art. 21 Preliminary ruling
Section 2: Notification and Publication
Art. 22 Contents of the notification
Art. 23 Supplementary details
Art. 24 Notification periods
Art. 25 Publication
Art. 26 Exemptions and easing provisions
Section 3: Monitoring
Art. 27 Disclosure office
Art. 28 Procedure
Art. 29 Investigations
Chapter 6: Duty to make an Offer
Seciton 1:
Art. 30 Applicable provisions
Art. 31 Principle
Art. 32 Indirect acquisition
Art. 33 Trading in concert or as an organised group
Art. 34 Calculation of the threshold
Art. 35 Definition of the duty to make an offer
Art. 36 Transfer of the duty to make an offer to the acquiring person
Art. 37 Return of the duty to make an offer
Art. 38 Duty to make an offer and conditions
Art. 39 Period
Section 2: Exceptions to the Duty to make an Offer
Art. 40 General exceptions
Art. 41 Particular exceptions
Section 3: Determining the Offer Price
Art. 42 Stock exchange price
Art. 43 Price of the previous acquisition
Art. 44 Indirect prior acquisition
Art. 45 Settlement of the offer price
Art. 46 Evaluation of securities
Art. 47 Exceptions
Chapter 7: Cooperation between FINMA, the Takeover Board and Stock Exchanges
Art. 48
Chapter 8: Final Provisions
Art. 49 Repeal and amendment of other legislation
Art. 50 Transitional provision on the disclosure of shareholdings
Art. 50a1 Transitional Provision to the Amendment of 26 January 2017
Art. 51 Commencement
Praxis zu Art. 47 FinfraV-FINMA (vormals Art. 45 BEHV-FINMA)
Gewährte Ausnahmen von der Pflicht zur Bewertung von nicht kotierten oder illiquiden Tauscheffekten
Umwandlung Investmentgesellschaft in Anlagefonds
Eine Ausnahme für die Pflicht zur Bewertung der nicht an einer Börse kotierten oder illiquiden Tauscheffekten eines neu gegründeten Anlagefonds kann gewährt werden, wenn kumulativ (i) die Transparenz des Wertes der zum Umtausch angebotenen Effekten (und damit indirekt des Angebotspreises) gewährleistet ist und (ii) die Zusammensetzung des Portfolios im neu gegründeten Anlagefonds gleich ist, wie in der Zielgesellschaft resp. wenn Abweichungen bewertet und offen gelegt werden.
Holding-Angebot
Beim Holding-Angebot mit einem Umtauschverhältnis von 1:1 kann eine Ausnahme nach Art. 45 BEHV-FINMA für die Pflicht zur Bewertung der nicht an einer Börse kotierten oder illiquiden Tauscheffekten gewährt werden, wenn die Transparenz deren Wertes (und damit indirekt des Angebotspreises) gewährleistet ist. Die Anleger müssen wissen, was sie für ihre Aktien im Umtausch erhalten.
1. Verzicht auf Bewertung
[1] Nach Art. 24 Abs. 6 UEV hat bei einem Tauschangebot gegen Effekten, die nicht an einer Börse kotiert sind, der Prospekt eine Bewertung durch eine Prüfstelle der zum Tausch angebotenen Effekten zu enthalten. Von der Bewertungspflicht kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn die Transparenz des Wertes der zum Umtausch angebotenen Effekten gewährleistet ist. Die Anleger müssen wissen, was sie für ihre Aktien beim Umtausch erhalten (zuletzt Verfügung 469/01 in Sachen Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft AG vom 15. Februar 2011, Erw. 4; Verfügung 418/01 in Sachen BBMedtech vom 7. Juli 2009, Erw. 4.3).
[2] Entsprechend dem Zweck des Umtauschangebots, eine Holdingstruktur einzuführen, wird den Aktionären von BKW angeboten, ihre BKW-Aktien mit einem Umtauschverhältnis von 1:1 in (neue) BKW Holding-Aktien zu tauschen. Das eingetragene Aktienkapital von BKW Holding wird nach der Kapitalerhöhung zum Vollzug des Umtauschangebots gleich dem Aktienkapital von BKW sein. Die Aktiven und Passiven der beiden Gesellschaften werden auf konsolidierter Basis gleich bleiben und die (neuen) BKW Holding-Aktien werden die gleichen Stimm- und Vermögensrechte gewähren wie die (alten) BKW-Aktien. Vor diesem Hintergrund ist die Transparenz des Angebots auch ohne eine Bewertung der BKW Holding-Aktien gewährleistet und der Anbie- terin kann eine Ausnahme von der Bewertungspflicht gewährt werden (vgl. Verfügung 469/01 in Sachen Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft AG vom 15. Februar 2011, Erw. 4).
[3] Die Gesuchstellerinnen haben als alternative Vorgehensvariante erwogen, dass BKW 9.99 % eigene BKW-Aktien nicht in Holding-Aktien umtauscht, sondern lediglich als Agio in BKW Hol-ding einbringt, also ohne dafür Holding-Aktien zu erhalten. Damit sollte gegebenenfalls vermieden werden, dass BKW bzw. BKW Holding mehr als 10 % eigene Aktien hält, falls künftig weitere eigene Aktien erworben werden. Bei dieser Variante würde jedoch das Aktienkapital von BKW Holding nach dem Vollzug nicht mit demjenigen von BKW übereinstimmen, weshalb sich die Ausnahme von der Bewertungspflicht nicht auf diese Variante bezieht. Sollten die Gesuchstellerinnen diese Variante weiterverfolgen, wäre hierfür ein gesondertes Ausnahmegesuch zu stellen und zusätzliche Abklärungen würden notwendig.
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