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Praxis zu Art. 47 FinfraV-FINMA (vormals Art. 45 BEHV-FINMA)

Gewährte Ausnahmen von der Pflicht zur Bewertung von nicht kotierten oder illiquiden Tauscheffekten

Umwandlung Investmentgesellschaft in Anlagefonds

Eine Ausnahme für die Pflicht zur Bewertung der nicht an einer Börse kotierten oder illiquiden Tauscheffekten eines neu gegründeten Anlagefonds kann gewährt werden, wenn kumulativ (i) die Transparenz des Wertes der zum Umtausch angebotenen Effekten (und damit indirekt des Angebotspreises) gewährleistet ist und (ii) die Zusammensetzung des Portfolios im neu gegründeten Anlagefonds gleich ist, wie in der Zielgesellschaft resp. wenn Abweichungen bewertet und offen gelegt werden.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 418/01 vom 7. Juli 2009 in Sachen BB Medtech AG, Erw. 4.3, Rz. 16-18

(in casu Neugründung eines Fonds und Anbieten der Fondsanteile zum Tausch i.S. eines reinen Tauschangebots, Ausnahme gewährt)

Holding-Angebot

Beim Holding-Angebot mit einem Umtauschverhältnis von 1:1 kann eine Ausnahme nach Art. 45 BEHV-FINMA für die Pflicht zur Bewertung der nicht an einer Börse kotierten oder illiquiden Tauscheffekten gewährt werden, wenn die Transparenz deren Wertes (und damit indirekt des Angebotspreises) gewährleistet ist. Die Anleger müssen wissen, was sie für ihre Aktien im Umtausch erhalten.