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Praxis zu Art. 51 Abs. 2 UEV

Vertragliches Widerrufsrecht mangels Anwendbarkeit des gesetzlichen Widerrufsrechts zulässig

Bei einem Teilangebot, das nicht als konkurrierendes, sondern als eigenständiges Angebot betrachtet wird, findet das Widerrufsrecht gemäss Art. 133 FinfraG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 UEV keine Anwendung. Es ist in diesem Fall jedoch seitens der Erstanbieterin zulässig, den Aktionären des Targets ein vertragliches Widerrufsrecht betreffend des Erstangebots einzuräumen. Über dieses Recht und dessen Modalitäten muss von der Erstanbieterin transparent informiert werden.

Widerrufsrecht bezüglich des Erst- und des konkurrierenden Angebots bei Verbesserung eines der Angebote

Wird nach Lancierung eines konkurrierenden Angebots entweder das vorhergehende Angebot oder das konkurrierende Angebot (noch einmal) nachgebessert, entsteht mit Blick auf die Wahrung der freien und informierten Entscheidung der Angebotsempfänger ein Widerrufsrecht für beide Angebote, also auch für das Angebot, das aufgebessert wurde. Beide Anbieter müssen in einer Ergänzung ihres Angebotsprospekts auf die Möglichkeit des Widerrufs der Andienungserklärungen hinweisen.

Widerrufsrecht ausserhalb eines konkurrierenden Angebots

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein spezielles – gesetzlich nicht vorgesehenes – (Andienungs-)Widerrufsrecht zugunsten der Angebotsempfänger auch im Fall eines nicht-konkurrierenden Angebots zulässig. Vgl. dazu die Praxis und Kommentierung zu Art. 14 Abs. 5 UEV.