Auszug aus dem Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
vom 19. Juni 2015
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriffe
2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
2. Kapitel: Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen
1. Abschnitt: Handelsplätze
3. Titel: Marktverhalten
4. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 125 Geltungsbereich
Art. 127 Pflichten des Anbieters
Art. 128 Prüfung des Angebots
Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen
Art. 134 Meldepflicht
Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission
Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
5. Kapitel: Insiderhandel und Marktmanipulation
6. Kapitel: Instrumente der Marktaufsicht
Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
1. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
4. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
2. Kapitel: Schlussbestimmungen
Praxis zu Art. 138 Abs. 3 FinfraG (vormals Art. 33a Abs. 3 BEHG)
UEK zur Anordnung geeigneter Massnahmen befugt
Die UEK ist befugt, für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes und für die Beseitigung der Missstände geeignete Massnahmen anzuordnen.
Anordnung von Auflagen durch UEK
Beseitigung der Missstände in Zusammenhang mit früherem Rückkaufprogramm
Nach Verletzung insbesondere des Gleichbehandlungsgebots und des Transparenzgebots in einem früheren Rückkaufprogramm, wird ein allfälliges neues Rückkaufprogramm nur freigestellt, wenn dieses spezifische Auflagen erfüllt, die darauf abzielen, dass alle Aktionäre einen gleichberechtigten Zugang zum neuen Rückkaufprogramm erhalten und in Kenntnis der Sachlage ihre Entscheidung treffen können, ob sie ihre Aktien andienen wollen oder nicht.
3. Auflagen für das neue Rückkaufprogramm
[27] Erhält die UEK Kenntnis von Verletzungen der Bestimmungen oder von sonstigen Missständen, so sorgt sie für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes und für die Beseitigung der Missstände (Art. 33a Abs. 3 BEHG). Demnach ist die UEK befugt, für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes und für die Beseitigung der Missstände geeignete Massnahmen anzuordnen.
[28] Am 1. November 2012 reichte Absolute der UEK eine Meldung eines neuen Rückkaufprogramms ein. Absolute beabsichtigte, im Zeitraum vom 21. November 2012 bis längstens zur ordentlichen Generalversammlung 2013 maximal 599'555 Absolute-Aktien zum Marktpreis auf einer speziellen Handelslinie an der SIX zurückzukaufen (vgl. Sachverhalt lit. K).
[29] Im vorliegenden Fall hat Absolute mit einem geplanten neuen Rückkaufprogramm die festgestellten Verfehlungen (vgl. Erw. 2) – soweit möglich – zu beseitigen. Daher kann Absolute ein allfälliges neues Rückkaufprogramm nur dann lancieren, wenn sie für das neue Rückkaufprogramm die nachfolgenden Auflagen erfüllt. Alle Aktionären von Absolute sollen einen gleichberechtigten Zugang zu einem neuen Rückkaufprogramm erhalten und in Kenntnis der Sachlage ihre Entscheidung treffen können, ob sie ihre Absolute-Aktien in ein neues Rückkaufprogramm von Absolute andienen wollen oder nicht.
[30] Absolute kann in Gewährung der Gleichbehandlung aller Aktionäre ein neues Rückkaufprogramm nur dann veröffentlichen, wenn sie es als Angebot zum Festpreis oder durch die Ausgabe von Put-Optionen ausgestaltet. Dabei sind sämtliche Voraussetzungen und Auflagen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 einzuhalten.
[31] Um die Gleichbehandlung aller Aktionäre von Absolute wiederherzustellen, hat Absolute ihren Aktionären die Möglichkeit einzuräumen, ihre Absolute-Aktien im Rahmen eines neuen Rückkaufprogramms, welches zum Festpreis oder durch die Ausgabe von Put-Optionen zu erfolgen hat, mit einem Rückkaufvolumen von 10 % des ausstehenden Aktienkapitals zum Preis von mindestens USD 37.50 andienen können, wie dies auch der Aktionärsgruppe Frey gewährt wurde. Falls Absolute nicht alle Annahmeerklärungen ihrer Aktionäre erfüllen kann, muss sie die Andienungen zwecks Gleichbehandlung anteilsmässig berücksichtigen (Rn 20 des UEK-Rundschreibens Nr. 1).
[32] Absolute hat die UEK und im Inserat den Markt transparent darüber zu informieren, dass die Aktionärsgruppe Alpine mit Vollzug des Rückkaufprogramms vom März 2012 den Grenzwert von 33 1/3 % überschritten hat. Ebenfalls hat Absolute die neue Beteiligungsstrategie bei der Aktionärsgruppe Alpine anzufragen und – soweit sie ihr danach bekannt ist – dem Markt zu informieren.
[33] Für das neue Rückkaufprogramm ist der Gesuchstellerin die zusätzliche Auflage zu machen, sich bei jedem Aktionär bzw. jeder Aktionärsgruppe mit mehr als 3 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte (vgl. Sachverhalt lit. B) zu erkundigen, ob er oder sie beabsichtigen, am Rückkauf teilzunehmen und wenn ja, in welchem Umfang. Alle diese Informationen sind in das Rückkaufinserat aufzunehmen.
[34] Das neue Rückkaufprogramm ist der UEK vor dessen Lancierung mit dem Formular „Meldung eines Rückkaufprogramms“ oder, wenn nötig, mit einem Gesuch um Freistellung zu melden.
- No Links