Auszug aus dem Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
vom 19. Juni 2015
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriffe
2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
2. Kapitel: Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen
1. Abschnitt: Handelsplätze
3. Titel: Marktverhalten
4. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 125 Geltungsbereich
Art. 127 Pflichten des Anbieters
Art. 128 Prüfung des Angebots
Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen
Art. 134 Meldepflicht
Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission
Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
5. Kapitel: Insiderhandel und Marktmanipulation
6. Kapitel: Instrumente der Marktaufsicht
Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
1. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
4. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
2. Kapitel: Schlussbestimmungen
Praxis zu Art. 139 Abs. 2 lit. a FinfraG (vormals Art. 33b Abs. 2 lit. a BEHG)
Summarische Prüfung der Parteistellung im Verfahren betreffend die Angebotspflicht
Im Verfahren betreffend die Angebotspflicht reicht es für die Prüfung der Parteistellung basierend auf Art. 139 Abs. 2 lit. b FinfraG und Art. 56 Abs. 1 UEV aus, dass es aufgrund einer summarischen Prüfung als möglich erscheint, dass die betreffende Person Anbieterin sein könnte.
1. Parteien und Verfahren
1.1 Sika, Saint-Gobain und SWH
[1] Gemäss Art. 33b Abs. 2 BEHG und Art. 56 Abs. 1 UEV haben die Zielgesellschaft, der Anbieter und Personen, die mit dem Anbieter in gemeinsamer Absprache handeln, Parteistellung. Im Verfahren betreffend die Angebotspflicht reicht es hierfür aus, dass es aufgrund einer summarischen Prüfung als möglich erscheint, dass die betreffende Person Anbieter oder eine mit dem Anbieter in gemeinsamer Absprache handelnde Person sein könnte (vgl. Verfügung 543/01 vom 7. August 2013 in Sachen Schmolz + Bickenbach AG, Erw. 2).
[2] Partei des vorliegenden Verfahrens ist zunächst Sika als Zielgesellschaft. Potentiell angebotspflichtig und damit Partei ist zudem Saint-Gobain. Ebenfalls Partei ist SWH, da auch SWH potentiell angebotspflichtig ist und/oder mit Saint Gobain als potentieller Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelt.
- No Links