Auszug aus dem Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
vom 19. Juni 2015
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriffe
2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
2. Kapitel: Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen
1. Abschnitt: Handelsplätze
3. Titel: Marktverhalten
4. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 125 Geltungsbereich
Art. 127 Pflichten des Anbieters
Art. 128 Prüfung des Angebots
Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen
Art. 134 Meldepflicht
Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission
Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
5. Kapitel: Insiderhandel und Marktmanipulation
6. Kapitel: Instrumente der Marktaufsicht
Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
1. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
4. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
2. Kapitel: Schlussbestimmungen
Praxis zu Art. 140 Abs. 1 FinfraG (vormals Art. 33c Abs. 1 BEHG)
Berechnung und Einhaltung der Beschwerdefrist
Wahrung der Beschwerdefrist
Die Einreichung der Beschwerde an die FINMA durch Telefax oder auf elektronische Weise wird für die Einhaltung der Beschwerdefrist von fünf Börsentagen anerkannt (Art. 139 Abs. 5 FinfraG i.V.m. Art. 33c Abs. 3).
Beschwerdeobjekt: Verfügung
Anfechtbarkeit von Teilverfügungen
Beschwerdeobjekt kann nach Art. 44 VwVG nur eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG sein. Die Anfechtung von Teilverfügungen regelt das VwVG nicht explizit. Gestützt auf die Praxis zum VwVG können Teilverfügungen wie Endverfügungen nach Art. 44 VwVG angefochten werden
Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen über Ausstandsbegehren bezüglich einer Prüfstelle
Im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Prüfstelle sind Einwendungen, wonach eine Prüfstelle die Unabhängigkeitsvorschriften nicht erfüllt, als Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 45 VwVG zu qualifizieren. Selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über Ausstandsbegehren können mit Beschwerde angefochten werden; wird keine Beschwerde erhoben, so können diese Verfügungen später nicht mehr angefochten werden (Art. 45 Abs. 2 VwVG).
Aufschiebende Wirkung für Beschwerden an FINMA
Entzug bzw. Wiederherstellung nach Art. 55 VwVG
Die UEK kann einer etwaigen Beschwerde gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG die aufschiebende Wirkung entziehen. Basierend auf Art. 55 Abs. 3 VwVG kann die FINMA die von der UEK entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen (vgl. auch die Praxis und Kommentierung zu Art. 139 FinfraG i.V.m. Art 55 VwVG).
Verlängerung der Angebotsfrist aufgrund hängiger Beschwerde
Wenn es überwiegende Interessen rechtfertigen, wie beispielsweise eine hängige Beschwerde an die FINMA bzw. das Bundesverwaltungsgericht, kann die UEK die Angebotsfrist gestützt auf Art. 14 Abs. 4 UEV anpassen bzw. verlängern.
D Unterbrechung der Angebotsfrist
[...]
(82) Nach klarer und konstanter Praxis der FINMA bleibt im Falle von Beschwerden gegen Entscheide der UEK die Steuerung bzw. Organisation des Übernahmeverfahrens grundsätzlich bei der UEK. Wenn überwiegende Interessen es rechtfertigen wie beispielsweise eine hängige Beschwerde bei der FINMA resp. beim Bundesverwaltungsgericht, kann die UEK die Angebotsfrist gestützt auf Art. 14 Abs. 4 UEV anpassen resp. verlängern. Die UEK ist als erstinstanzliche Behörde am besten dazu berufen, ein laufendes Übernahmeverfahren zu strukturieren und nach Erlass der fraglichen zweit- (bzw. drittinstanzlichen) Entscheide auch das betreffende Übernahmeverfahren zu Ende zu führen. Um eine möglichst reibungslose Steuerung komplexer und zeitsensitiver Übernahmeverfahren garantieren zu können, muss mithin eine einzige Instanz – nämlich eben die UEK – während der gesamten Verfahrensdauer für die Verfahrenssteuerung verantwortlich sein (vgl. Entscheid der FINMA vom 8. Juli 2009 i.S. Quadrant AG sowie Gericke/Wiedmer, a.a.O., N 18 zu Art. 63). Soweit die Beschwerdeführerin bei der FINMA die Unterbrechung der Angebotsfrist beantragt, wird dieser Antrag abgewiesen.
- No Links