Auszug aus dem Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
vom 19. Juni 2015
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriffe
2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
2. Kapitel: Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen
1. Abschnitt: Handelsplätze
3. Titel: Marktverhalten
4. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 125 Geltungsbereich
Art. 127 Pflichten des Anbieters
Art. 128 Prüfung des Angebots
Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen
Art. 134 Meldepflicht
Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission
Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
5. Kapitel: Insiderhandel und Marktmanipulation
6. Kapitel: Instrumente der Marktaufsicht
Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
1. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
4. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
2. Kapitel: Schlussbestimmungen
Praxis zu Art. 140 Abs. 3 FinfraG (vormals Art. 33c Abs. 3 BEHG)
Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) auf das Beschwerdeverfahren
Anwendbarkeit des VwVG für das Beschwerdeverfahren vor der FINMA
Das VwVG ist für das Beschwerdeverfahren bei der FINMA anwendbar (Art. 139 Abs. 1 FinfraG i.V. mit Art. 33c Abs. 3 BEHG).
Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 7 VwVG)
Anhandnahme einer Beschwerde durch die FINMA trotz möglicher Einsprache gegen eine Verfügung der UEK
Während das Vorliegen einer Einsprachemöglichkeit im Regelfall Nichteintreten auf eine Beschwerde in gleicher Sache indiziert, kann es sich unter Umständen rechtfertigen, auf die Beschwerde dennoch einzutreten, um im Interesse des Kapitalmarkts und der beteiligten Parteien eine speditive Abwicklung eines Angebots zu gewährleisten und einen durch ein Einspracheverfahren entstehenden verfahrenstechnischen Leerlauf zu verhindern.
Überweisung und Meinungsaustausch (Art. 8 VwVG)
Überweisung von Verfahrensanträgen durch FINMA an UEK als zuständige Behörde
Gemäss konstanter Praxis der Eidg. Bankenkommission bzw. der FINMA verbleibt im Falle von Beschwerden (bzw. früher Ablehnungen) gegen Entscheide der Übernahmekommission die Steuerung bzw. Organisation des Übernahmeverfahrens grundsätzlich bei der Übernahmekommission. Verfahrensanträge überweist die FINMA im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die UEK, als die für die Steuerung eines Übernahmeverfahrens zuständige Behörde.
Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 VwVG)
Sachverhaltsfeststellung und -prüfung eingeschränkt aufgrund besonderer Raschheit des Verfahrens vor UEK und FINMA
Das Verfahren vor der UEK sowie das Beschwerdeverfahren vor der FINMA sollen gemäss gesetzgeberischem Willen besonders rasche Verfahren sein, weshalb der Sachverhalt nicht mit der Gründlichkeit und Sorgfalt festgestellt und gewürdigt werden kann und muss, die in einem Verwaltungsverfahren sonst angewandt würden. Dies betrifft insbesondere die Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen sowie das Einholen von Gutachten. Eine gewisse Beschränkung der Prüfungsdichte ist in Übernahmeverfahren systemimmanent, soweit nicht im Einzelfall konkrete Hinweise eine vertiefte Prüfung erforderlich machen.
Antizipierte Beweiswürdigung
Die bei der Sachverhaltsfeststellung von Parteien gestellten Beweisanträge können im Rahmen einer vorweggenommenen, sogenannten antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen werden, wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist. Dies ist zulässig, wenn das Gericht aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert.
Rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG )
Heilung einer Verletzung des Gehörsanspruchs
Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs kann grundsätzlich geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Kognition entscheidet wie die untere Instanz, die Verletzung nicht besonders schwer ist, dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen ist und die Heilung die Ausnahme bleibt (BGE 133 I 201 E. 2.2). Von einer Rückweisung der Sache kann jedoch selbst bei einer schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Parteien an einer förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2).
Prüfung der Parteivorbringen (Art. 32 VwVG)
Antizipierte Beweiswürdigung
Die bei der Sachverhaltsfeststellung von Parteien gestellten Beweisanträge können im Rahmen einer vorweggenommenen, sogenannten antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen werden, wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist. Dies ist zulässig, wenn das Gericht aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert.
Begründung von Verfügungen (Art. 35 VwVG)
Allgemeine Begründungspflicht
Trotz des Grundsatzes der Raschheit des Übernahmeverfahrens und des Gebots der förderlichen Behandlung müssen den Entscheiden der UEK zumindest die entscheidwesentlichen Kernpunkte der Argumentation entnommen werden können. Es hat eine auf den konkreten Fall bezogene, angemessene Begründung zu erfolgen.
Ein Entscheid einer Behörde ist grundsätzlich so zu begründen, dass jede Partei ihn sachgerecht anfechten und die Rechtsmittelinstanz ihn sachgerecht beurteilen kann (BGE 129 I 232). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Die verfügende Behörde muss sich aber nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 E. 2b).
Im Einzelnen richtet sich die erforderliche Begründungsdichte insbesondere nach der Komplexität des Sachverhalts und der Rechtsfragen, nach dem Ausmass der Entscheidungs- und Ermessensspielräume, nach der Intensität des durch die Verfügung bewirkten Eingriffs in die Rechtsstellung der Betroffenen, nach der Stellung der verfügenden Behörde (erste Instanz, verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz, Gericht) sowie nach der Dichte der Parteivorbringen (vgl. BGE 105 1b 245).
Begründungspflicht bei Kostenentscheiden
Bei Kostenentscheiden sind keine hohen Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen. Keine bzw. eine äusserst knappe Begründung kann genügen (vgl. BGE 111 Ia 1 E. 2a). Eine dichtere Begründung ist erforderlich, wenn die Kostenverlegung Besonderheiten aufweist, wie etwa wenn die Behörde von ihrem Ermessen Gebrauch macht und beispielsweise vom üblichen Rahmen nach oben abweicht.
Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und den Ausstand (Art. 45 VwVG)
Einwendung der fehlenden Unabhängigkeit einer Prüfstelle gilt als Ausstandsbegehren
Im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Prüfstelle sind Einwendungen, wonach eine Prüfstelle die Unabhängigkeitsvorschriften nicht erfüllt, als Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 45 VwVG zu qualifizieren. Selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über Ausstandsbegehren können mit Beschwerde angefochten werden; wird keine Beschwerde erhoben, so können diese Verfügungen später nicht mehr angefochten werden (Art. 45 Abs. 2 VwVG).
Begriff "Ausstand"
Der Begriff "Ausstand" ist für das Verwaltungsverfahren des Bundes in Art. 10 VwVG geregelt (BGE 132 II 485 Erw. 4.2). In Bezug auf die verschiedenen Gründe, die von einer Partei für die Ablehnung eines Sachverständigen angeführt werden können, differenziert das BGer ausdrücklich zwischen Einwendungen formeller und materieller Natur (BGE 137 V 210 Erw. 3.4.1.2, BGE 132 V 93 Erw. 6). Einwendung formeller Natur sind gemäss Art. 45 VwVG, solche materieller Natur gemäss Art. 46 VwVG anfechtbar.
Beschwerdelegitimation (Art. 48 VwVG)
Nichtanwendung von Art. 139 Abs. 2 und 3 FinfraG
Die Parteistellung vor der FINMA bestimmt sich analog zu jener vor dem Bundesverwaltungsgericht nur noch nach Artikel 48 VwVG. Die Spezialbestimmungen von Art. 139 Abs. 2 und 3 FinfraG sind explizit von der Anwendung im Beschwerdeverfahren vor der FINMA ausgenommen. "Als Partei vor der FINMA auftreten können damit insbesondere nur Personen, die formell beschwert sind, das heisst Personen, die bereits vor der Übernahmekommission Partei waren" (Botschaft zur Änderung des Börsengesetzes (Börsendelikte und Marktmissbrauch) vom 31. August 2011, BBl 2011 6901).
Vgl. demgegenüber zur Anwendbarkeit der Spezialbestimmungen von Art. 139 Abs. 2 und 3 FinfraG bezüglich Parteistellung vor der UEK die Praxis und Kommentierung zu Art. 139 Abs. 3 FinfraG.
Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 VwVG im Allgemeinen
Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtig, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Verlust der Parteistellung aufgrund Verzicht im Verfahren vor der Übernahmekommission
Verzichtet eine qualifizierte Aktionärin, der von der Übernahmekommission im Verfahren vor der Übernahmekommission gestützt auf Art. 139 Abs. 3 FinfraG Parteistellung zuerkannt wurde, im Laufe des Verfahrens vor der FINMA auf diese Parteistellung (gegenüber der Übernahmekommission), ist sie im Verfahren vor der FINMA nicht mehr als Partei zu behandeln.
Parteistellung im Verfahren vor der FINMA bei konkurrierenden Angeboten
Bei mehreren Angeboten kommt im Verfahren vor der FINMA in Anwendung von Art. 56 UEV sowohl der Erst- wie auch der konkurrierenden Anbieterin Parteistellung zu.
Schutzwürdiges Interesse
Ein Interesse ist nur dann schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht nur bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung über ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen verfügt (BGE 123 II 285, E. 4). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die zuständige Behörde oder das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und Popularbeschwerden ausschliessen (BGE 111 Ib 56, E. 2a.).
Fällt das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse (Art. 48 Abs. 1 VwVG) oder der Streitgegenstand während des laufenden Verfahrens dahin, wird das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 72 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess).
Fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung am aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 137 I 23, E. 1.3.1).
Zulässige Rügen im Beschwerdeverfahren vor der FINMA (Art. 49 VwVG)
Gegen Verfügungen der UEK sind Rügen wegen unrichtiger oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung, wegen falscher Rechtsanwendung einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie wegen Unangemessenheit zulässig. Die FINMA hat volle Kognition.
Aufschiebende Wirkung (Art. 55 VwVG)
Entzug der aufschiebenden Wirkung durch UEK für Beschwerde an FINMA
Entzug der aufschiebenden Wirkung (i.S.v. Art. 55 Abs. 2 VwVG) im Einzelfall für allfällige Beschwerden gegen Verfügung der UEK betreffend Verlängerung der Angebotsfrist eines bereits laufenden Angebots aufgrund Publikation der Voranmeldung eines konkurrierenden Angebots und die Publikation dieser Zeitplanänderung. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Öffentlichkeit unverzüglich über die Zeitplanänderung informiert wird.
Entzug der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall für allfällige Beschwerden gegen Verfügung der UEK betreffend Verlängerung der bereits laufenden Angebotsfrist auf unbestimmte Zeit vor dem Hintergrund, dass vor der FINMA ein Beschwerdeverfahren gegen eine andere Verfügung der UEK im gleichen Fall hängig war. Damit sollte vermieden werden, dass die Angebotsfrist abläuft bevor die Verlängerung der Angebotsfrist veröffentlicht werden konnte (im Sinne einer Anpassung des Angebotsprospekts hinsichtlich des Zeitplans).
Entzug der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall für allfällige Beschwerden gegen eine Verfügung der UEK betreffend Ergänzung des Angebotsprospekts sowie des Bewertungsgutachtens und Anpassung des Zeitplans. Damit sollte vermieden werden, dass das Angebot zu laufen beginnt, bevor Prospekt und Bewertungsgutachten angepasst und publiziert wurden.
Entzug der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall für allfällige Beschwerden gegen Verfügung der UEK betreffend Verlängerung der Karenzfrist eines Angebots. Damit sollte vermieden werden, dass das Angebot zu laufen beginnt, während eine Beschwerde gegen die Verfügung der UEK hängig ist und somit bevor festgestellt wurde, dass das betreffende Angebot in Einklang mit den übernahmerechtlichen Bestimmungen steht.
Entzug der aufschiebenden Wirkung (i.S.v. Art. 55 Abs. 2 VwVG) im Einzelfall für allfällige Beschwerden gegen Verfügung der UEK betreffend Ergänzung der Fairness Opinion, um sicherzustellen, dass die Fairness Opinion sofort ergänzt und veröffentlicht wird und es zu keiner Verlängerung der Angebotsfrist kommt.
Entzug der aufschiebenden Wirkung (i.S.v. Art. 55 Abs. 2 VwVG) im Einzelfall für allfällige Beschwerden gegen Verfügung der UEK betreffend Korrektur der Publikation der Änderung des Angebotsprospekts hinsichtlich Widerrufsrecht der Angebotsempfänger in Bezug auf zwei konkurrierende Angebote, um zu vermeiden, dass die Angebotsempfänger im Unklaren darüber bleiben, dass ihre Wahlfreiheit in vollem Umfang, d.h. in Bezug auf beide konkurrierenden Angebote, gewahrt bleibt.
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch FINMA
Basierend auf Art. 55 Abs. 3 VwVG kann die obere Instanz die von der unteren Instanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Dazu bedarf es einer Interessenabwägung, wobei sich die Behörde auf die vorliegenden Akten im Sinne einer prima facie Prüfung stützt. Der zu erwartende Ausgang der Beschwerde ist zu berücksichtigen, soweit dieser offensichtlich ist. Ausserdem soll der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand weder präjudiziert noch verunmöglicht werden.
Schriftenwechsel (Art. 57 VwVG )
Recht der Parteien zum Stellen von Eigenen Anträgen
Wer im Beschwerdeverfahren Partei ist, ist zum Stellen eigener Anträge im Rahmen des vom Beschwerdeführer definierten Streitgegenstands berechtigt.
Beschwerdeentscheid (Art. 61 VwVG)
Verbindlichkeit von Rückweisungsentscheiden
Die UEK ist im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden.
Verfahrenskosten (Art. 63 VwVG)
Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen
Vorinstanzen haben gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten zu tragen, auch wenn sie im Beschwerdeverfahren vollumfänglich unterlegen sind.
Bei Gegenstandslosigkeit im Beschwerdeverfahren vor FINMA
Wird ein Beschwerdeverfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten gemäss Art. 4b Abs. 1 VKEV (SR 172.041.0) jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat.
Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so sind die Kosten und Parteientschädigungen gestützt auf Art. 4b Abs. 2 VKEV (SR 172.041.0) aufgrund der Sachlage vor der Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen. Dies bedeutet gemäss einschlägiger Rechtsprechung, dass auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss.
Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, kann in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz i.V.m. Art. 4a lit. b VKEV (SR 172.041.0) auf die Erhebung von Verfahrenskosten ausnahmsweise verzichtet werden, wenn (i) der mutmassliche Prozessausgang nicht ohne weiteres mittels summarischer Prüfung festgestellt werden kann und (ii) die gerügte Rechtsverletzung im Ergebnis im Beschwerdeverfahren geheilt wurde.
Parteientschädigung (Art. 64 VwVG )
Anspruch auf Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren vor FINMA
Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen). Hat die obsiegende Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG einen Antrag auf Parteientschädigung gestellt, jedoch keine Kostennote eingereicht, wird die Höhe der Parteientschädigung aufgrund der Akten und des geschätzten Aufwands festgesetzt.
Berücksichtigung der Art. 8-13 VGKE für die Festsetzung der Parteientschädigung
Für die Festsetzung der Parteientschädigung sind sinn gemäss die Art. 8-13 BGKE (Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht) heranzuziehen.
Kein Anspruch auf Parteientschädigung bei zu gleichen Teilen unterliegenden Parteien
Unterliegen beide Parteien zu gleichen Teilen, wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bei Gegenstandslosigkeit im Beschwerdeverfahren vor FINMA
Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so sind die Kosten und Parteientschädigungen gestützt auf Art. 4b Abs. 2 VKEV (SR 172.041.0) aufgrund der Sachlage vor der Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen. Dies bedeutet gemäss einschlägiger Rechtsprechung, dass auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist.
Ausnahmsweiser Verzicht auf die Zusprechung von Parteientschädigungen
Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 Abs. 7 und Art. 4a lit. b VKEV (SR 172.041.0) ausnahmsweise ein Verzicht auf Zusprechung einer Parteientschädigung, wenn (i) der mutmassliche Prozessausgang nicht ohne weiteres mittels summarischer Prüfung festgestellt werden kann und (ii) die gerügte Rechtsverletzung im Ergebnis im Beschwerdeverfahren geheilt wurde.
B Materielles
[...]
(36) Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen wird aus dem Gehörsanspruch von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 1010) abgeleitet. Art. 35 Abs. 1 VwVG regelt die Begründungspflicht ausdrücklich, geht in seinem Gehalt aber nicht weiter als Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 129 I 236 E. 3.2; BVGE 2007/30 E. 5.6). Aufgrund des verfassungsrechtlichen und im VwVG konkretisierten Anspruchs lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, denen eine Begründung zu genügen hat (vgl. Kneubühler in Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, N 6 Art. 35). Ein Entscheid ist so zu begründen, dass die Partei ihn sachgerecht anfechten und die Rechtsmittelinstanz ihn sachgerecht beurteilen kann (BGE 129 I 232). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Die verfügende Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 E. 2b). Im Einzelnen richtet sich die erforderliche Begründungsdichte insbesondere nach der Komplexität des Sachverhalts und der Rechtsfragen, nach dem Ausmass der Entscheidungs- und Ermessensspielräume, nach der Intensität des durch die Verfügung bewirkten Eingriffs in die Rechtsstellung der Betroffenen, nach der Stellung der verfügenden Behörde (erste Instanz, verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz, Gericht) sowie nach der Dichte der Parteivorbringen (vgl. BGE 105 1b 245).
[...]
- No Links