Auszug aus der Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA,
FinfraV-FINMA)
vom 3. Dezember 2015
5. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
1. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 10 Grundsätze
Art. 11 Indirekter Erwerb und indirekte Veräusserung
Art. 12 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 13 Entstehen der Meldepflicht
Art. 14 Berechnung der zu meldenden Positionen
Art. 15 Beteiligungsderivate
Art. 16 Weitere zu meldende Tatbestände
Art. 17 Effektenleihe und vergleichbare Geschäfte
Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen
Art. 19 Banken und Effektenhändler
Art. 20 Übernahmeverfahren
Art. 21 Vorabendentscheid
2. Abschnitt: Meldung und Veröffentlichung
Art. 22 Inhalt der Meldung
Art. 23 Ergänzende Angaben
Art. 24 Meldefristen
Art. 25 Veröffentlichung
Art. 26 Ausnahmen und Erleichterungen
3. Abschnitt: Überwachung
Art. 27 Offenlegungsstelle
Art. 28 Verfahren
Art. 29 Untersuchungen
6. Kapitel: Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
1. Abschnitt: Angebotspflicht
Art. 30 Anwendbare Bestimmungen
Art. 31 Grundsatz
Art. 32 Indirekter Erwerb
Art. 33 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 34 Berechnung des Grenzwertes
Art. 35 Gegenstand des Pflichtangebots
Art. 36 Übergang der Angebotspflicht auf die erwerbende Person
Art. 37 Aufleben der Angebotspflicht
Art. 38 Pflichtangebot und Bedingungen
Art. 39 Frist
2. Abschnitt: Ausnahmen von der Angebotspflicht
Art. 40 Allgemeine Ausnahmen
Art. 41 Besondere Ausnahmen
3. Abschnitt: Ermittlung des Angebotspreises
Art. 42 Börsenkurs
Art. 43 Preis des vorausgegangenen Erwerbs
Art. 44 Indirekter vorausgegangener Erwerb
Art. 45 Abgeltung des Angebotspreises
Art. 46 Bewertung der Effekten
Art. 47 Ausnahmen
7. Kapitel: Zusammenarbeit zwischen FINMA, Übernahmekommission und Börsen
Art. 48
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 50 Übergangsbestimmung zur Offenlegung von Beteiligungen
Art. 50a1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 2017
Art. 51 Inkrafttreten
Praxis zu Art. 34 Abs. 2 FinfraV-FINMA (vormals Art. 32 Abs. 2 BEHV-FINMA)
Abstellen auf effektiv ausgegebene Aktien namentlich bei bedingter Kapitalerhöhung
Im Unterschied zur Festlegung des Grenzwertes gemäss Abs. 1 (Gesamtzahl der Stimmrechte gemäss Eintrag im Handelsregister) berechnet sich die Höhe der Beteiligung des einzelnen Aktionärs gemäss Art. 32 Abs. 2 BEHV-FINMA aufgrund sämtlicher in dessen Eigentum stehender Aktien, inklusive der gegebenenfalls noch nicht im Handelsregister eingetragenen Aktien). Aufgrund dieser unterschiedlichen Berechnungsgrundlage kann insbesondere der Erwerb von bereits ausgegebenem aber noch nicht im Handelsregister eingetragenem bedingtem Aktienkapital eine vorübergehende Überschreitung des Grenzwertes und damit theoretisch die Angebotspflicht auslösen. Zur Vermeidung eines solchen theoretischen Resultats, welches die wirtschaftliche Realität nicht sachgerecht reflektieren würde, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Ausnahme von der Angebotspflicht im Sinne von Art. c FinfraG gewährt werden. Vgl. dazu die Praxis und Kommentierung zu Art. c FinfraG.
Berücksichtigung der "freien" Aktien bei koordinierter Stimmrechtsausübung mittels Aktionärbindungsvertrag
Von den Parteien eines Aktionärbindungsvertrags (ABV) gehaltene Aktien, die den Bestimmungen des ABV grundsätzlich nicht unterworfen sind, sondern als "frei" bezeichnet werden, sind für die Frage der Überschreitung des Grenzwerts durch eine koordinierte Ausübung von Stimmrechten (vgl. dazu die Praxis und entsprechende Kommentierung zu Art. 135 Abs. 1 FinfraG und Art. 31 BEHV-FINMA) ebenfalls dem Aktienbestand der ABV-Parteien zuzurechnen.
Berücksichtigung von eigenen Aktien bei koordinierter Stimmrechtsausübung
Die von in gemeinsamer Absprache oder als Gruppe handelnden Personen i.S.v. Art. 33 FinfraV-FINMA (vgl. dazu die Praxis und Kommentierung zu Art. 135 Abs. 1 FinfraG und Art. 33 FinfraV-FINMA) gehaltenen eigenen Aktien der Zielgesellschaft stellen trotz ruhendem Stimmrecht (Art. 659a Abs. 1 OR) „Stimmrechte vermittelnde Beteiligungspapiere“ i.S.v. Art. 34 Abs. 1 FinfraV-FINMA dar und sind daher für die Frage der Überschreitung des Grenzwerts ebenfalls dem Aktienbestand der in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handelnden Personen zuzurechnen
Weitere Praxis und Kommentierung
Vgl. im Übrigen, namentlich zum massgeblichen Zeitpunkt für die Überschreitung des Grenzwertes, die Praxis und Kommentierung zu Art. 135 Abs. 1 FinfraG.
1. Ausgangslage
[...]
[3] Der ABV erstreckt sich nur auf 37.05% (S+B Holding AG) und 2% (Gebuka) der von S+B KG bzw. Gerold Büttiker an der Zielgesellschaft gehaltenen Aktien. Die restlichen von S+B KG (über die S+B KG-Aktionäre) bzw. von Gerold Büttiker gehaltenen S+B-Aktien gelten gemäss ABV als „frei". Gemäss Praxis der Übernahmekommission sind jedoch auch „freie Aktien" dem Bestand der durch den Aktionärsbindungsvertrag gebundenen Parteien zuzurechnen (vgl. Empfehlung 218/02 vom 24. November 2004 in Sachen Helvetia Patria Holding AG, Erw. 3.4; Empfehlung 198/01 vom 4. Juni 2004 in Sachen Vontobel Holding AG, Erw. 2.1.2, zustimmend Urs Schenker, Schweizerisches Übernahmerecht, Bern 2009, S. 125). Dass eine solche Zurechnung für die von Gerold Büttiker gehaltenen „freien" S+B-Aktien zu erfolgen hat, wurde in Empfehlung VI, Erw. 2.3, explizit festgehalten. Für die von S+B KG (über die S+B KG-Aktionäre) gehaltenen "freien" S+B-Aktien kann indes nichts anderes gelten. Damit sind sowohl die „freien" S+BAktien von Gerold Büttiker als auch diejenigen, die von S+B KG (über die S+B KG-Aktionäre) gehalten werden der ABV-Gruppe zuzurechnen, womit diese gegenwärtig insgesamt 75.35% der Stimmrechte an S+B AG hält.
[4] Die Gesuchstellerinnen hingegen zählen die von der S+B KG (indirekt) gehaltenen „freien" S+B-Aktien nicht zum Bestand der ABV-Gruppe. Dies führt dazu, dass sie in ihren Anträgen (vgl. Sachverhalt lit. H) zwischen den vom ABV erfassten und den „freien" Aktien unterscheiden, von der vorliegenden Verfügung abweichende Gruppeneinteilungen und -bezeichnungen verwenden und darauf basierend verschiedene Szenarien umschreiben, welche bei Einbezug der „freien" Aktien nicht unterschieden werden müssten. Der in der vorliegenden Verfügung verwendete Begriff der ABV-Gruppe entspricht daher nicht demjenigen, den die Gesuchstellerinnen in ihren Anträgen verwenden.
[...]
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