Auszug aus der Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA,
FinfraV-FINMA)
vom 3. Dezember 2015
5. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
1. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 10 Grundsätze
Art. 11 Indirekter Erwerb und indirekte Veräusserung
Art. 12 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 13 Entstehen der Meldepflicht
Art. 14 Berechnung der zu meldenden Positionen
Art. 15 Beteiligungsderivate
Art. 16 Weitere zu meldende Tatbestände
Art. 17 Effektenleihe und vergleichbare Geschäfte
Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen
Art. 19 Banken und Effektenhändler
Art. 20 Übernahmeverfahren
Art. 21 Vorabendentscheid
2. Abschnitt: Meldung und Veröffentlichung
Art. 22 Inhalt der Meldung
Art. 23 Ergänzende Angaben
Art. 24 Meldefristen
Art. 25 Veröffentlichung
Art. 26 Ausnahmen und Erleichterungen
3. Abschnitt: Überwachung
Art. 27 Offenlegungsstelle
Art. 28 Verfahren
Art. 29 Untersuchungen
6. Kapitel: Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
1. Abschnitt: Angebotspflicht
Art. 30 Anwendbare Bestimmungen
Art. 31 Grundsatz
Art. 32 Indirekter Erwerb
Art. 33 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 34 Berechnung des Grenzwertes
Art. 35 Gegenstand des Pflichtangebots
Art. 36 Übergang der Angebotspflicht auf die erwerbende Person
Art. 37 Aufleben der Angebotspflicht
Art. 38 Pflichtangebot und Bedingungen
Art. 39 Frist
2. Abschnitt: Ausnahmen von der Angebotspflicht
Art. 40 Allgemeine Ausnahmen
Art. 41 Besondere Ausnahmen
3. Abschnitt: Ermittlung des Angebotspreises
Art. 42 Börsenkurs
Art. 43 Preis des vorausgegangenen Erwerbs
Art. 44 Indirekter vorausgegangener Erwerb
Art. 45 Abgeltung des Angebotspreises
Art. 46 Bewertung der Effekten
Art. 47 Ausnahmen
7. Kapitel: Zusammenarbeit zwischen FINMA, Übernahmekommission und Börsen
Art. 48
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 50 Übergangsbestimmung zur Offenlegung von Beteiligungen
Art. 50a1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 2017
Art. 51 Inkrafttreten
Praxis zu Art. 39 Abs. 2 FinfraV-FINMA
Einholen einer wettbewerbsrechtlicher Bewilligung ist ein wichtiger Grund
In analoger Anwendung von Art. 8 Abs. 1 UEV ist ein wichtiger Grund i.S.v. Art. 39 Abs. 2 FinfraV-FINMA gegeben, wenn der Anbieter eine Bewilligung einer Behörde, insbesondere der Wettbewerbsbehörde, einholen muss.
Fehlende Finanzierung ist nur ausnahmsweise ein wichtiger Grund
Im Sinne einer restriktiven Auslegung erachtet die Übernahmekommission die fehlende Finanzierung eines Angebots nicht per se sondern vielmehr nur ausnahmsweise als einen wichtigen Grund i.S.v. Art. 39 Abs. 2 FinfraV-FINMA. Eine Fristverlängerung aufgrund fehlender Finanzierung kann gerechtfertigt sein, wenn belegt werden kann, dass das Fehlen der Finanzierung auf äussere, ausserhalb der Einflusssphäre der Gesuchsteller liegende Gründe zurückzuführen ist (wie z.B. die kurzfristige, unerwartete Widerrufung einer Kreditzusage durch den Darlehensgeber gegen den Willen des Darlehensnehmers).
Massnahmen bei fehlender Angebotsunterbreitung innert verlängerter Frist
Falls die Anbieterin ihrer Angebotspflicht nicht nachkommt und den Aktionären der Zielgesellschaft bis zum Ablauf der verlängerten Frist kein Pflichtangebot unterbreitet haben sollte, kann die Übernahmekommission Massnahmen i.S.v. Art. 135 Abs. 5 FinfraG (d.h. Stimmrechtssuspendierung und Zukaufsverbot) verhängen.
Zur strafrechtlichen Sanktionierung bei einer Verletzung der Angebotspflicht vgl. Art. 152 FinfraG.
Die Fristverlängerung kann mit Auflagen verbunden werden
Die Verlängerung der Frist zur Unterbreitung eines Pflichtangebots um zwei Monate kann in analoger Anwendung von Art. 41 Abs. 3 FinfraV-FINMA mit Auflagen verbunden werden.
Pflicht zur Veröffentlichung der gewährten Fristverlängerung
Über die gewährte Fristverlängerung hat die Gesuchstellerin und die Zielgesellschaft die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu informieren, indem sie eine entsprechende Mitteilung in analoger Anwendung der Art. 6 und 7 UEV veröffentlichen.
Verfügung 637/01 vom 5. August 2016 in Sachen ACRON HELVETIA VII Immobilien AG, Erw. 2, Rz. 5, 6, 10 und 11
2. Fristverlängerung im Sinne von Art. 39 Abs. 2 FinfraV-FINMA
[...]
[5] Gemäss Art. 39 Abs. 2 FinfraV-FINMA kann die Übernahmekommission aus wichtigen Gründen eine Fristverlängerung gewähren. Einen solchen Grund stellt zum Beispiel – in analoger Anwendung des Art. 8 Abs. 1 UEV – die Pflicht des Anbieters dar, eine wettbewerbsrechtliche Bewilligung einzuholen. Im Rahmen früherer Entscheide hatte die Übernahmekommission grundsätzlich auch die bei Ablauf der Zweimonatsfrist nach Überschreiten des Grenzwertes (noch) fehlende Finanzierung eines Angebots als wichtigen Grund i.S.v. Art. 39 Abs 2 Finfrav-FINMA akzeptiert (vgl. hierzu Empfehlung 0314/02 vom 3. Mai 2007 i.S. GNI Global Net International AG, Erw. 2.2 f.; Empfehlung 0314/01 vom 16. März 2007 i.S. GNI Global Net International AG, Erw. 2.3).
[6] In casu begründet die Anbieterin ihren Antrag auf Verlängerung der Frist zur Unterbreitung eines Pflichtangebots im Wesentlichen mit Hinweis darauf, dass eine Finanzierung des Angebots im vorliegenden Fall aufgrund der gegebenen Verhältnisse nicht einfach erhältlich zu machen sei:
- | Die Aktiven der Zielgesellschaft könnten nicht belehnt werden, da es sich diesfalls um eine sog. Upstream-Sicherheit handle, die der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft nicht bewilligen könne. |
- | Da der Kauf der rund 59.28% der ACRON HELVETIA VII-Aktien ebenfalls fremdfinanziert worden sei, stünden als einzige Sicherheit lediglich jene ACRON HELVETIA VII-Aktien zur Verfügung, auf welche sich das Pflichtangebot beziehe. Entsprechend müssten mögliche Geldgeber vor allem davon überzeugt werden, dass die Wahrscheinlichkeit einer Andienung gering sei, um eine Finanzierung zu einem noch akzeptablen Preis erhältlich zu machen. Diese Art der Argumentation könne für klassische finanzierende Banken nicht einfach in den ordentlichen Kreditprozess eingebettet werden, was die Finanzierung erschwere und auch den Kreis möglicher Geldgeber nicht unwesentlich einschränke. |
- | Die bisherige Suche nach einer Finanzierung sei zudem weitgehend in die Ferienzeit gefallen, was die Suche zusätzlich erschwert habe. |
[...]
[10] Im Sinne einer restriktiven Auslegung erachtet die Übernahmekommission die fehlende Finanzierung eines Angebots bei Ablauf der Zweimonatsfrist nach Überschreiten des Grenzwertes nicht per se, sondern vielmehr nur ausnahmsweise als einen wichtigen Grund i.S.v. Art. 39 Abs. 2 FinfraV-FINMA: Zur Rechtfertigung der Gewährung einer Fristverlängerung in einem solchen Fall müsste die Gesuchstellerin entsprechend Argumente bzw. aussergewöhnliche Umstände geltend machen können, die belegen, dass das Fehlen der Finanzierung auf äussere, ausserhalb der Einflusssphäre der Gesuchsteller liegende Gründe zurückzuführen ist (wie z.B. die kurzfristige, unerwartete Widerrufung einer Kreditzusage durch den Darlehensgeber gegen den Willen des Darlehensnehmers).
[11] Obschon die Anbieterin in ihrem Fristverlängerungsgesuch keine solchen Argumente bzw. aussergewöhnlichen Umstände glaubhaft macht, rechtfertigt sich ausnahmsweise dennoch die Gewährung einer einmaligen Fristverlängerung, da die obgenannte restriktive Auslegung wichtiger Gründe i.S.v. Art. 39 Abs. 2 FinfraV-FINMA eine Änderung der bisherigen Praxis darstellt (vgl. hierzu Empfehlung 0314/02 vom 3. Mai 2007 i.S. GNI Global Net International AG, Erw. 2.2 f.; Empfehlung 0314/01 vom 16. März 2007 i.S. GNI Global Net International AG, Erw. 2.3) und sich die Gesuchstellerin bei der Begründung ihres Fristverlängerungsgesuchs nach Treu und Glauben auf die bislang geltende Praxis stützen durfte.
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