Auszug aus der Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA,
FinfraV-FINMA)
vom 3. Dezember 2015
5. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
1. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 10 Grundsätze
Art. 11 Indirekter Erwerb und indirekte Veräusserung
Art. 12 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 13 Entstehen der Meldepflicht
Art. 14 Berechnung der zu meldenden Positionen
Art. 15 Beteiligungsderivate
Art. 16 Weitere zu meldende Tatbestände
Art. 17 Effektenleihe und vergleichbare Geschäfte
Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen
Art. 19 Banken und Effektenhändler
Art. 20 Übernahmeverfahren
Art. 21 Vorabendentscheid
2. Abschnitt: Meldung und Veröffentlichung
Art. 22 Inhalt der Meldung
Art. 23 Ergänzende Angaben
Art. 24 Meldefristen
Art. 25 Veröffentlichung
Art. 26 Ausnahmen und Erleichterungen
3. Abschnitt: Überwachung
Art. 27 Offenlegungsstelle
Art. 28 Verfahren
Art. 29 Untersuchungen
6. Kapitel: Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
1. Abschnitt: Angebotspflicht
Art. 30 Anwendbare Bestimmungen
Art. 31 Grundsatz
Art. 32 Indirekter Erwerb
Art. 33 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 34 Berechnung des Grenzwertes
Art. 35 Gegenstand des Pflichtangebots
Art. 36 Übergang der Angebotspflicht auf die erwerbende Person
Art. 37 Aufleben der Angebotspflicht
Art. 38 Pflichtangebot und Bedingungen
Art. 39 Frist
2. Abschnitt: Ausnahmen von der Angebotspflicht
Art. 40 Allgemeine Ausnahmen
Art. 41 Besondere Ausnahmen
3. Abschnitt: Ermittlung des Angebotspreises
Art. 42 Börsenkurs
Art. 43 Preis des vorausgegangenen Erwerbs
Art. 44 Indirekter vorausgegangener Erwerb
Art. 45 Abgeltung des Angebotspreises
Art. 46 Bewertung der Effekten
Art. 47 Ausnahmen
7. Kapitel: Zusammenarbeit zwischen FINMA, Übernahmekommission und Börsen
Art. 48
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 50 Übergangsbestimmung zur Offenlegung von Beteiligungen
Art. 50a1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 2017
Art. 51 Inkrafttreten
Praxis zu Art. 41 Abs. 3 FinfraV-FINMA (vormals Art. 39 Abs. 3 BEHV-FINMA)
Analoge Anwendung von Art. 41 Abs. 3 Satz 1 FinfraV-FINMA auf Auflagen in Verfahren betreffend das Bestehen oder Nichtbestehen einer Angebotspflicht i.S.v. Art. 61 UEV
In Verfahren betreffend das Bestehen oder Nichtbestehen einer Angebotspflicht kann in analoger Anwendung von Art. 41 Abs. 3 Satz 1 FinfraV-FINMA die Auflage an die Gesuchsteller auferlegt werden, der Übernahmekommission allfällige Änderungen des zugrundeliegenden Sachverhalts umgehend zu melden. Damit soll der Übernahmekommission die Möglichkeit zu einer Neubeurteilung der Angelegenheit eingeräumt werden, falls eine relevante Änderung eingetreten ist.
Darüber hinaus können in Verfahren betreffend das Bestehen oder Nichtbestehen einer Angebotspflicht Auflagen in analoger Anwendung von Art. 41 Abs. 3 Satz 1 FinfraV-FINMA nur dann angeordnet werden, wenn einzelfallweise Ausnahmen von der Angebotspflicht gewährt werden.
Analoge Anwendung von Art. 41 Abs. 3 Satz 1 FinfraV-FINMA auf Auflagen bei verlängerter Frist zur Angebotsunterbreitung i.S.v Art. 39 FinfraV-FINMA
Die Verlängerung der Frist zur Unterbreitung eines Pflichtangebots um zwei Monate kann in analoger Anwendung von Art. 41 Abs. 3 Satz 1 FinfraV-FINMA mit Auflagen verbunden werden.
3. Auflage im Hinblick auf Veränderungen des Sachverhalts
[22] Die Übernahmekommission kann gestützt auf Art. 41 Abs. 3 Satz 1 FinfraV-FINMA die Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht mit Auflagen verbinden. Diese Möglichkeit gilt analog in Verfahren, in denen sich die Übernahmekommission zum Bestehen oder Nichtbestehen einer Angebotspflicht äussert (Empfehlung 0198/01 vom 4. Juni 2004 i.S. Vontobel Holding AG, Rz 3.1).
[23] Im vorliegenden Fall kommt die Übernahmekommission zum Schluss, dass der Abschluss des Letter Agreement einerseits und des Pre-Emption Agreement andererseits keine Angebotspflicht von EFG Group und/oder von BTG auslösen. Diese Einschätzung gilt allein bezüglich des konkret beurteilten Sachverhaltes. Im Hinblick auf mögliche Veränderungen des Sachverhaltes wird die vorliegende Verfügung deshalb mit der Auflage an die Parteien verbunden, der Übernahmekommission Änderungen in den relevanten vertraglichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit EFGI umgehend zu melden. Die Übernahmekommission behält sich entsprechend vor, den Fall neu zu beurteilen, falls sich der relevante Sachverhalt, der dieser Verfügung zu Grunde liegt, ändert.
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