Auszug aus der Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA,
FinfraV-FINMA)
vom 3. Dezember 2015
5. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
1. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 10 Grundsätze
Art. 11 Indirekter Erwerb und indirekte Veräusserung
Art. 12 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 13 Entstehen der Meldepflicht
Art. 14 Berechnung der zu meldenden Positionen
Art. 15 Beteiligungsderivate
Art. 16 Weitere zu meldende Tatbestände
Art. 17 Effektenleihe und vergleichbare Geschäfte
Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen
Art. 19 Banken und Effektenhändler
Art. 20 Übernahmeverfahren
Art. 21 Vorabendentscheid
2. Abschnitt: Meldung und Veröffentlichung
Art. 22 Inhalt der Meldung
Art. 23 Ergänzende Angaben
Art. 24 Meldefristen
Art. 25 Veröffentlichung
Art. 26 Ausnahmen und Erleichterungen
3. Abschnitt: Überwachung
Art. 27 Offenlegungsstelle
Art. 28 Verfahren
Art. 29 Untersuchungen
6. Kapitel: Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
1. Abschnitt: Angebotspflicht
Art. 30 Anwendbare Bestimmungen
Art. 31 Grundsatz
Art. 32 Indirekter Erwerb
Art. 33 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 34 Berechnung des Grenzwertes
Art. 35 Gegenstand des Pflichtangebots
Art. 36 Übergang der Angebotspflicht auf die erwerbende Person
Art. 37 Aufleben der Angebotspflicht
Art. 38 Pflichtangebot und Bedingungen
Art. 39 Frist
2. Abschnitt: Ausnahmen von der Angebotspflicht
Art. 40 Allgemeine Ausnahmen
Art. 41 Besondere Ausnahmen
3. Abschnitt: Ermittlung des Angebotspreises
Art. 42 Börsenkurs
Art. 43 Preis des vorausgegangenen Erwerbs
Art. 44 Indirekter vorausgegangener Erwerb
Art. 45 Abgeltung des Angebotspreises
Art. 46 Bewertung der Effekten
Art. 47 Ausnahmen
7. Kapitel: Zusammenarbeit zwischen FINMA, Übernahmekommission und Börsen
Art. 48
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 50 Übergangsbestimmung zur Offenlegung von Beteiligungen
Art. 50a1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 2017
Art. 51 Inkrafttreten
Praxis zu Art. 45 Abs. 1 FinfraV-FINMA (vormals Art. 43 Abs. 1 BEHV-FINMA)
Kombination von Bar- und Tauschangebot zulässig
Der Angebotspreis kann auch in einer Kombination von Barzahlung und Tausch gegen Effekten geleistet werden (sogenannt gemischtes Angebot).
Effektenqualität von Anteilen an Anlagefonds nach Luxemburgischem Recht
Fondsanteile eines Anlagefonds nach Luxemburgischem Recht sind gemäss Praxis der Übernahmekommission als Effekten im Sinne des FinfraG (Art. 2 lit. b FinfraG) zu betrachten.
Zahlung des Angebotspreises in Fremdwährung im Einzelfall zulässig
Es ist mit Sinn und Zweck von Art. 45 Abs. 1 FinfraV-FINMA vereinbar, der Anbieterin, allenfalls unter Auflagen, zu gestatten, ihr Angebot in einer anderen Währung als Schweizer Franken zu unterbreiten, auch dann, wenn die vom Angebot erfassten Beteiligungspapiere in Schweizer Franken gehandelt werden.
Zahlung des Angebotspreises durch Tausch gegen ausländische Effekten zulässig
Bei Kontrollwechsel-Angeboten ist es gestattet, den Angebotspreis durch Tausch gegen ausländische Effekten zu bezahlen. Der Gesetzgeber hat offenbar in Kauf genommen, dass die Angebotsempfänger dabei das Kursrisiko sowie, falls sie den ausländischen Tauschtitel wieder verkaufen, die Wechselkosten und das Währungsrisiko tragen. Zudem müssen die Empfänger eines Tauschangebots allenfalls weitere Risiken in Kauf nehmen, z.B. die Volatilität und erschwerte Handelbarkeit falls der Tauschtitel illiquid ist.
1. Zulässigkeit des Tausches gegen Anlagefondsanteile
1.1 Art. 39 Abs. 1 BEHV-EBK sieht vor, dass der Angebotspreis durch Barzahlung oder durch Tausch gegen Beteiligungspapiere geleistet werden kann. Die Übernahmeverordnung geht in ihrem Wortlaut davon aus, dass der Angebotspreis durch Tausch gegen „Titel“ geleistet werden kann (vgl. Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 UEV-UEK). Eine Legaldefinition des Begriffs „Titel“ existiert jedoch nicht. Die Übernahmekommission hat bereits festgehalten, dass „Effekten“ im Sinne von Art. 2 lit. a BEHG auf jeden Fall auch vom Begriff „Titel“ erfasst sind (vgl. Empfehlung vom 23. August 2004 in Sachen ZKB Pharma Vision AG / ZKB Finanz Vision A / ZKB Axxess Vision AG, Erw. 1). Unter Beteiligungspapiere im Sinne von Art. 2 lit. e BEHG fallen auch Anteilsscheine an einem Anlagefonds nach Schweizer Recht (vgl. Empfehlung vom 31. August 2006 in Sachen Acorn Alternative Strategies AG, Erw. 1; Empfehlung vom 23. August 2004 in Sachen ZKB Pharma Vision AG / ZKB Finanz Vision A / ZKB Axxess Vision AG, Erw. 1).
1.2 Vorliegend plant die Vontobel die Gründung eines Anlagefonds nach Luxemburgischem Recht, deren Anteilsscheine sie zum Tausch für Inhaberaktien der MicroValue anbieten möchte. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Angebotspreis auch durch Anteilsscheine an einem Luxemburgischen Anlagefonds geleistet werden kann:
1.3 Der zu gründende Anlagefonds, firmierend unter „MIV Global Medtech Fund“, wird als Teilfonds der Variopartner SICAV, einer „Société d’investissement à capital variable“ nach luxemburgischem Recht, in Form eines Umbrella Fonds mit verschiedenen Teilfonds und Klassen errichtet. Das für den MIV Global Medtech errichtete Fondsreglement wurde gemäss Angaben im Gesuch von den luxemburgischen Behörden bereits im Grundsatz genehmigt. Ansprüche der Anleger und Gläubiger in Bezug auf den Teilfonds sind auf die Vermögenswerte des Teilfonds beschränkt. Für dessen Gründung sind Bewilligungen bei der CSSF und für dessen Vertrieb in der Schweiz ist eine Vertriebsbewilligung der EBK einzuholen.
Gemäss Art. 5 des Gesetzes über Organismen für gemeinsame Anlagen des Grossherzogtums Luxemburg vom 20. Dezember 2002 (zu finden unter www.cssf.lu), sind allgemeine Anlagefonds jedes ungeteilte Vermögen bestehend aus Wertpapieren und/oder aus anderen liquiden Finanzanlagen, das auf Rechnung der Miteigentümer gemäss dem Prinzip der Risikoverteilung verwaltet wird. Die Haftung der Miteigentümer ist auf den von ihnen eingebrachten Betrag beschränkt. Die Rechte der Miteigentümer werden durch Anteile verkörpert, die zur öffentlichen Platzierung auf dem Weg eines öffentlichen Angebots oder einer Privatplatzierung bestimmt sind. Gemäss Art. 8 des genannten Gesetzes können Namen- oder Inhaberzertifikate, welche einen oder mehrere Anteile des Anlagefonds verbriefen oder schriftliche Bestätigungen über den Eintrag der Anteile oder von Bruchteilen der Anteile ins Anteilsregister ausgegeben werden.
1.4 Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass Anteile an Anlagefonds nach Luxemburgischem Recht als vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere oder Wertrechte betrachtet werden können. Zudem wird für die Gewährleistung der Handelbarkeit in der Schweiz eine Vertriebsbewilligung der EBK eingeholt. Anteilsscheine an Anlagefonds Luxemburgischen Rechts können somit als Effekten im Sinne des Börsengesetzes (Art. 2 lit. a BEHG) betrachtet werden und gelten daher als Titel im Sinne der Übernahmeverordnung.
1.5 Unter der Voraussetzung, dass die CSSF die Gründung des Anlagefonds nach Luxemburgischem Recht genehmigt und die EBK die Vertriebsbewilligung erteilt hat, gelten die Anlage- fondsanteile als Titel im Sinne von Art. 24 UEV-UEK. Der Angebotspreis kann daher grundsätzlich mittels Anlagefondsanteilen des MIV Global Medtech Fund nach Luxemburgischem Recht geleistet werden.
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