Auszug aus der Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA,
FinfraV-FINMA)
vom 3. Dezember 2015
5. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
1. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 10 Grundsätze
Art. 11 Indirekter Erwerb und indirekte Veräusserung
Art. 12 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 13 Entstehen der Meldepflicht
Art. 14 Berechnung der zu meldenden Positionen
Art. 15 Beteiligungsderivate
Art. 16 Weitere zu meldende Tatbestände
Art. 17 Effektenleihe und vergleichbare Geschäfte
Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen
Art. 19 Banken und Effektenhändler
Art. 20 Übernahmeverfahren
Art. 21 Vorabendentscheid
2. Abschnitt: Meldung und Veröffentlichung
Art. 22 Inhalt der Meldung
Art. 23 Ergänzende Angaben
Art. 24 Meldefristen
Art. 25 Veröffentlichung
Art. 26 Ausnahmen und Erleichterungen
3. Abschnitt: Überwachung
Art. 27 Offenlegungsstelle
Art. 28 Verfahren
Art. 29 Untersuchungen
6. Kapitel: Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
1. Abschnitt: Angebotspflicht
Art. 30 Anwendbare Bestimmungen
Art. 31 Grundsatz
Art. 32 Indirekter Erwerb
Art. 33 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 34 Berechnung des Grenzwertes
Art. 35 Gegenstand des Pflichtangebots
Art. 36 Übergang der Angebotspflicht auf die erwerbende Person
Art. 37 Aufleben der Angebotspflicht
Art. 38 Pflichtangebot und Bedingungen
Art. 39 Frist
2. Abschnitt: Ausnahmen von der Angebotspflicht
Art. 40 Allgemeine Ausnahmen
Art. 41 Besondere Ausnahmen
3. Abschnitt: Ermittlung des Angebotspreises
Art. 42 Börsenkurs
Art. 43 Preis des vorausgegangenen Erwerbs
Art. 44 Indirekter vorausgegangener Erwerb
Art. 45 Abgeltung des Angebotspreises
Art. 46 Bewertung der Effekten
Art. 47 Ausnahmen
7. Kapitel: Zusammenarbeit zwischen FINMA, Übernahmekommission und Börsen
Art. 48
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 50 Übergangsbestimmung zur Offenlegung von Beteiligungen
Art. 50a1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 2017
Art. 51 Inkrafttreten
Praxis zu Art. 46 FinfraV-FINMA (vormals Art. 44 BEHV-FINMA)
Abstellen auf den volumengewichteten Durchschnittskurs (VWAP) von kotierten und liquiden Tauscheffekten
Gemäss Art. 24 Abs. 6 UEV in Verbindung mit Art. 46 FinfraV-FINMA ist bei kotierten und liquiden Effekten, die zum Tausch angeboten werden (oder bei einem vorausgegangenen Erwerb getauscht wurden), unter sinngemässer Anwendung von Art. 42 Abs. 2 FinfraV-FINMA auf den volumengewichteten Durchschnittskurs der börslichen Abschlüsse der 60 Börsentage (VWAP) abzustellen.
Pflicht zur Bewertung von nicht kotierten oder illiquiden Tauscheffekten
Gemäss Art. 24 Abs. 6 UEV sowie in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis der Übernahmekommission sind nicht kotierte oder illiquide Effekten, die zum Tausch angeboten werden (oder bei einem vorausgegangenen Erwerb getauscht wurden), unter sinngemässer Anwendung von Art. 42 Abs. 4 FinfraV-FINMA von einer Prüfstelle zu bewerten.
Demzufolge ist bei kotierten Effekten die Liquidität im Sinne des UEK-Rundschreibens Nr. 2 nicht nur in Bezug auf die Zielgesellschaft, sondern auch für die allenfalls zum Tausch angebotenen Effekten zu prüfen.
Ausnahmen von der Pflicht zur Bewertung von nicht kotierten oder illiquiden Tauscheffekten
Vgl. dazu die Praxis und Kommentierung zu Art. 47 FinfraV-FINMA.
Angaben im Angebotsprospekt zur Bewertung von nicht-kotierten oder illiquiden Tauscheffekten
Zu den Angaben im Angebotsprospekt zur Bewertung nicht-kotierter oder illiquider Tauscheffekten, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 24 Abs. 6 UEV.
Verfügung 651/01 vom 17. Februar 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 4.1, Rz. 11 und Erw. 4.1.1, Rz. 13
4. Einhaltung der Bestimmungen über den Mindestpreis
[...]
4.1 Ermittlung des Mindestpreises
[11] Nach Art. 135 Abs. 2 FinfraG muss der Preis des Angebots mindestens gleich hoch sein wie der höhere der folgenden Beträge: der Börsenkurs (lit. a) oder der höchste Preis, den der Anbieter in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat (lit. b). Für die Bestimmung des Wertes von zum Tausch angebotenen Effekten gilt Art. 42 Abs. 2-4 FinfraV-FINMA sinngemäss (Art. 46 FinfraV-FINMA).
4.1.1 Börsenkurs
[...]
[13] Die AEVIS-Aktie ist illiquid im Sinne des UEK-Rundschreibens Nr. 2: Liquidität im Sinne des Übernahmerechts. Am 17. Februar 2017 reichte Ernst & Young AG ein Bewertungsgutachten vom 6. Februar 2017 für die AEVIS-Aktien ein. Darin ergab sich bei Anwendung der DCF-Methode als primäre Bewertungsmethode bei einer Punktschätzung von CHF 71.4 eine Wertbandbreite von CHF 68.2 bis CHF 74.8 pro AEVIS-Aktie. Gemäss dieser Bewertung ist das Tauschangebot über 0.1818 AEVIS-Aktien, welches umgerechnet einem Betrag von CHF 12.98 pro Aktie von LifeWatch entspricht, höher als der Mindestpreis von CHF 10.00.
[...]
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