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Praxis zu Art. 45 Abs. 2 FinfraV-FINMA (vormals Art. 43 Abs. 2 BEHV-FINMA)

Pflicht zur Baralternative gilt nicht für freiwillige Angebote

Art. 45 Abs. 2 FinfraV-FINMA ist auf freiwillige Angebote grundsätzlich nicht anwendbar. Dies gilt auch für freiwillige Angebote, welche die Schwelle überschreiten, bei der die Angebotspflicht ausgelöst würde (vgl. dazu die seit dem 1. Mai 2013 in Kraft stehende ergänzte Fassung von Art. 9 Abs. 6 UEV).

Zu den von der bisherigen Praxis teilweise abweichenden, am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen zur Baralternative bei freiwilligen Angeboten, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 9a und Art. 9b UEV.