Auszug aus der Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA,
FinfraV-FINMA)
vom 3. Dezember 2015
5. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
1. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 10 Grundsätze
Art. 11 Indirekter Erwerb und indirekte Veräusserung
Art. 12 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 13 Entstehen der Meldepflicht
Art. 14 Berechnung der zu meldenden Positionen
Art. 15 Beteiligungsderivate
Art. 16 Weitere zu meldende Tatbestände
Art. 17 Effektenleihe und vergleichbare Geschäfte
Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen
Art. 19 Banken und Effektenhändler
Art. 20 Übernahmeverfahren
Art. 21 Vorabendentscheid
2. Abschnitt: Meldung und Veröffentlichung
Art. 22 Inhalt der Meldung
Art. 23 Ergänzende Angaben
Art. 24 Meldefristen
Art. 25 Veröffentlichung
Art. 26 Ausnahmen und Erleichterungen
3. Abschnitt: Überwachung
Art. 27 Offenlegungsstelle
Art. 28 Verfahren
Art. 29 Untersuchungen
6. Kapitel: Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
1. Abschnitt: Angebotspflicht
Art. 30 Anwendbare Bestimmungen
Art. 31 Grundsatz
Art. 32 Indirekter Erwerb
Art. 33 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 34 Berechnung des Grenzwertes
Art. 35 Gegenstand des Pflichtangebots
Art. 36 Übergang der Angebotspflicht auf die erwerbende Person
Art. 37 Aufleben der Angebotspflicht
Art. 38 Pflichtangebot und Bedingungen
Art. 39 Frist
2. Abschnitt: Ausnahmen von der Angebotspflicht
Art. 40 Allgemeine Ausnahmen
Art. 41 Besondere Ausnahmen
3. Abschnitt: Ermittlung des Angebotspreises
Art. 42 Börsenkurs
Art. 43 Preis des vorausgegangenen Erwerbs
Art. 44 Indirekter vorausgegangener Erwerb
Art. 45 Abgeltung des Angebotspreises
Art. 46 Bewertung der Effekten
Art. 47 Ausnahmen
7. Kapitel: Zusammenarbeit zwischen FINMA, Übernahmekommission und Börsen
Art. 48
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 50 Übergangsbestimmung zur Offenlegung von Beteiligungen
Art. 50a1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 2017
Art. 51 Inkrafttreten
Praxis zu Art. 46 FinfraV-FINMA (vormals Art. 44 BEHV-FINMA)
Abstellen auf den volumengewichteten Durchschnittskurs (VWAP) von kotierten und liquiden Tauscheffekten
Gemäss Art. 24 Abs. 6 UEV in Verbindung mit Art. 46 FinfraV-FINMA ist bei kotierten und liquiden Effekten, die zum Tausch angeboten werden (oder bei einem vorausgegangenen Erwerb getauscht wurden), unter sinngemässer Anwendung von Art. 42 Abs. 2 FinfraV-FINMA auf den volumengewichteten Durchschnittskurs der börslichen Abschlüsse der 60 Börsentage (VWAP) abzustellen.
Pflicht zur Bewertung von nicht kotierten oder illiquiden Tauscheffekten
Gemäss Art. 24 Abs. 6 UEV sowie in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis der Übernahmekommission sind nicht kotierte oder illiquide Effekten, die zum Tausch angeboten werden (oder bei einem vorausgegangenen Erwerb getauscht wurden), unter sinngemässer Anwendung von Art. 42 Abs. 4 FinfraV-FINMA von einer Prüfstelle zu bewerten.
Demzufolge ist bei kotierten Effekten die Liquidität im Sinne des UEK-Rundschreibens Nr. 2 nicht nur in Bezug auf die Zielgesellschaft, sondern auch für die allenfalls zum Tausch angebotenen Effekten zu prüfen.
Ausnahmen von der Pflicht zur Bewertung von nicht kotierten oder illiquiden Tauscheffekten
Vgl. dazu die Praxis und Kommentierung zu Art. 47 FinfraV-FINMA.
Angaben im Angebotsprospekt zur Bewertung von nicht-kotierten oder illiquiden Tauscheffekten
Zu den Angaben im Angebotsprospekt zur Bewertung nicht-kotierter oder illiquider Tauscheffekten, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 24 Abs. 6 UEV.
6. Einhaltung der Mindestpreisvorschriften
[...]
6.3 Angebotspreis im Kontext der Mindestpreisvorschriften
6.3.1 Wert der zum Tausch angebotenen BioTelemetry-Aktien
[26] Gemäss Art. 46 FinfraV-FINMA gilt für die Bestimmung des Wertes von zum Tausch angebotenen Effekten Art. 42 Abs. 2 bis 4 FinfraV-FINMA.
[27] Demnach ist der Wert der Tauschkomponente (Anteil BioTelemetry-Aktien), welche Teil des Angebotspreises (d.h. des Hauptangebotspreises und des Alternativangebotspreises, siehe dazu Erw. 5 oben) des konkurrierenden Angebots bildet, gemäss Art. 42 Abs. 2 bis 4 FinfraV-FINMA zu ermitteln und dabei, sofern es sich um einen liquiden Tauschtitel handelt, auf den volumengewichteten Durchschnittskurs der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage (VWAP) abzustellen.
[28] Nach Angaben der NASDAQ zum täglichen Handelsvolumen der BioTelemetry-Aktie war der monatliche Median des täglichen Handelsvolumens der börslichen Transaktionen in allen zwölf der Voranmeldung des vorhergehenden Angebots von AEVIS vorausgegangenen Monate gleich oder grösser als 0.04% aller ausgegebenen BioTelemetry-Aktien, womit die BioTelemetry-Aktien als liquid im Sinne von Rn 3 ff. des UEK-Rundschreibens Nr. 2: Liquidität im Sinne des Übernahmerechts gelten (vgl. Angebotsprospekt, Bst. B, Ziff. 5).
[29] Die Anbieterin 2 stellt bei der Bewertung der BioTelemetry-Aktien auf den volumengewichteten Durchschnittskurs der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage (VWAP) vor der Voranmeldung des vorhergehenden Angebots ab, der im vorliegenden Fall CHF 20.22 beträgt (unter Anwendung des durch die Schweizerische Nationalbank am jeweiligen Börsentag um 11:00 Uhr MESZ veröffentlichten USD/CHF Umrechnungskurses), und weist entsprechend einen Hauptangebotspreis (0.1457 BioTelemetry-Aktien sowie CHF 10.00 in bar) von umgerechnet rund CHF 12.95 bzw. einen Alternativangebotspreis (0.2185 BioTelemetry-Aktien sowie CHF 8.00 in bar) von rund CHF 12.42 aus.
[30] Man kann sich fragen, ob das Abstellen auf den 60-Tages-VWAP vor der Voranmeldung des vorhergehenden Angebots, wie es die Anbieterin 2 für die Bewertung der BioTelemetry-Aktien getan hat, tatsächlich korrekt ist, oder, ob man sich nicht eher auf den 60-Tages-VWAP vor der Voranmeldung des konkurrierenden Angebots beziehen müsste. Angesichts der Tatsache, dass der 60-Tages-VWAP vor der Voranmeldung des konkurrierenden Angebots (CHF 25.72 [unter Anwendung eines USD/CHF Umrechnungskurses von 0.9996]) ohnehin einen höheren Wert aufweist als der 60-Tages-VWAP vor der Voranmeldung des vorhergehenden Angebots (CHF 20.22) kann diese Frage jedoch offen bleiben.
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