Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 13 Abs. 6 UEV
Bedingungen, deren Weitergeltung nach Ablauf der Angebotsfrist als zulässig erachtet und für die somit ein überwiegendes Interesse an einem Aufschub der Feststellung betreffend deren Erfüllung über die Angebotsfrist hinaus generell bejaht wird
Bedingungen zwecks Erlangung des Stimmrechts
Eintragung der Anbieterin im Aktienregister
Bedingung, wonach die Anbieterin bezüglich aller Aktien, die sie erworben hat und noch erwerben wird und, für den Fall, dass das Angebot unbedingt wird, unter dem Angebot erwerben wird, im Aktienregister als Aktionärin mit Stimmrecht eingetragen wird.
Aufschub bis Vollzug oder, falls früher, bis zum Zeitpunkt des entsprechenden VR-Beschlusses
Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:
Abschaffung von bestehenden Eintragungs- und Stimmrechtsbeschränkungen
Bedingung, wonach die Beschlüsse der Generalversammlung der Zielgesellschaft über die Genehmigung einer Statutenänderung zur Abschaffung bestehender Eintragungs- und Stimmrechtsbeschränkungen getroffen und rechtswirksam in das Handelsregister eingetragen worden sein müssen.
Aufschub bis zum Vollzug, längstens jedoch bis zur nächsten (ausserordentlichen) Generalversammlung
Keine Aufnahme von neuen Vinkulierungsbestimmungen oder Stimmrechtsbeschränkungen in den Statuten
Bedingung, wonach die Generalversammlung der Zielgesellschaft keinen Beschluss zur Aufnahme von Vinkulierungsbestimmungen oder Stimmrechtsbeschränkungen gefällt haben darf.
Aufschub bis Vollzug, längstens jedoch bis zur nächsten (ausserordentlichen) Generalversammlung
Bedingungen zwecks Erlangung der Kontrolle über den Verwaltungsrat der Zielgesellschaft
Wahl von neuen (und Rücktritt von bisherigen) Verwaltungsratsmitgliedern
Bedingung, wonach die von der Anbieterin bezeichneten Personen unter der Bedingung, dass das Angebot vollzogen wird, mit Wirkung per Vollzugstag in den Verwaltungsrat der Zielgesellschaft gewählt worden (und die bisherigen Verwaltungsratsmitglieder per Vollzugsdatum zurückgetreten sind) sein müssen.
Aufschub bis zum Vollzug, längstens jedoch bis zur (ausserordentlichen) Generalversammlung
Rücktritt von bisherigen Verwaltungsratsmitgliedern bzw. Abschluss von Mandatsverträgen mit der Anbieterin
Bedingung, wonach die Verwaltungsratsmitglieder der Zielgesellschaft (i) mit Wirkung per Vollzugsdatum zurückgetreten sind, aber mindestens ein Verwaltungsratsmitglied verbleibt und vor dem Vollzugsdatum mit Wirkung ab Vollzugsdatum einen Mandatsvertrag mit der Anbieterin abgeschlossen hat oder (ii) für die Zeit vom Vollzugsdatum bis zur nächsten Generalversammlung, an welcher die von der Anbieterin vorgeschlagenen neuen Verwaltungsratsmitglieder der Zielgesellschaft gewählt werden, Mandatsverträge mit der Anbieterin abgeschlossen hat.
Aufschub bis zum Vollzug oder, falls früher, bis zum Abschluss der Mandatsverträge, längstens jedoch bis zur nächsten (ausserordentlichen) Generalversammlung
Bedingungen zum Schutz vor einem Substanzverlust der Zielgesellschaft
Keine wertmindernden Beschlüsse der Generalversammlung der Zielgesellschaft
Bedingung, wonach die Generalversammlung der Zielgesellschaft keine Geschäfte beschlossen oder genehmigt haben darf, die zu einer Wertverminderung bei der Zielgesellschaft führen (wie namentlich. (i) Dividende, (ii) Kapitalherabsetzung, (iii) Spaltung, Vermögensübertragung oder sonstige Veräusserung oder Akquisition zu einem Gegenwert von mehr als 10% der konsolidierten Aktiven (oder 10% der konsolidierten Bilanzsumme oder 10% des EBIT), (iv) Fusion, (v) ordentliche, genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung und (vi) Durchführung von Massnahmen gestützt auf bedingtes oder genehmigtes Kapital in den Statuten (wie z.B. die Ausgabe einer Wandelanleihe oder der Abschluss von Sacheinlageverträgen), welche eine Kapitalerhöhung ermöglichen)
Aufschub bis zum Vollzug, längstens jedoch bis zur nächsten (ausserordentlichen) Generalversammlung
Kein Eingehen von wesentlichen Verpflichtungen durch die Zielgesellschaft
Bedingung, wonach die Zielgesellschaft (einschliesslich ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften)keine Verpflichtungen eingegangen sein darf, Investitionen zu tätigen oder Verbindlichkeiten einzugehen, Vermögenswerte zu erwerben oder zu veräussern oder Fremdkapital aufzunehmen oder zurückzubezahlen, welche jeweils einzeln oder zusammengenommen einem Betrag von 10% oder mehr der konsolidierten Bilanzsumme.
Aufschub bis die Anbieterin die Kontrolle über die Zielgesellschaft erhält, längstens jedoch bis zum Vollzug
Kein Eingehen von Verpflichtungen durch die Zielgesellschaft, diejenigen Beteiligungen bzw. Verträge, die explizit als Hauptgegenstand des Angebots bezeichnet sind, zu verkaufen bzw. aufzuheben oder zu verändern
Bedingung, wonach die Zielgesellschaft (einschliesslich ihre direkten und indirekten Tochtergesellschaften) keine Verpflichtungen eingegangen sein darf, einzelne oder alle Beteiligungen, die von Anbieterin im Angebotsprospekt als Hauptgegenstand des Angebots bezeichnet worden sind, zu verkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen bzw. spezifizierte Verträge aufzuheben oder zu verändern.
Aufschub bis zum Vollzug des Angebots
Keine Beeinflussung des Umtauschverhältnisses beim Umtauschangebot
Bedingung, wonach die Aktiven und Passiven der mittelbaren Zielgesellschaft per voraussichtlichem Vollzugstag des Umtauschangebots fixiert werden.
Aufschub bis zum Vollzug des Angebots
Bedingungen zur Sicherstellung eines reibungslosen Vollzugs des Angebots
Genehmigung/Freistellung durch zuständige Behörden, wie namentlich Wettbewerbsbehörden
Bedingung, dass die Übernahme durch die zuständigen Behörden, wie namentlich Wettbewerbsbehörden, genehmigt bzw. freigestellt worden ist und, falls die Genehmigung bzw. Freistellung mit Verpflichtungen, Bedingungen oder Auflagen der Anbieterin oder Zielgesellschaft verbunden sind, dass die Auswirkungen solcher Verpflichtungen, Bedingungen oder Auflagen auf EBIT/EBITDA, Eigenkapital und/oder Umsatz nicht wesentlich sind bzw. die Anbieterin nicht der Möglichkeit berauben, ihre mit der Übernahme angestrebten strategischen und unternehmerischen Pläne zu verwirklichen oder die mit der Übernahme angestrebten Synergien zu erzielen.
Aufschub bis zum Vollzug des Angebots
Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:
Bewilligung/Freistellungsbescheinigung gemäss Lex Koller
Bedingung, dass die zuständigen Behörden die gemäss Lex Koller erforderlichen Bewilligungen und/oder Freistellungsbescheinigungen im Zusammenhang mit den Grundstücken der Zielgesellschaft (inkl. aller ihrer direkten und indirekten Gruppengesellschaften) erteilt haben.
Aufschub bis zum Vollzug des Angebots
Keine behördlichen Anordnungen, welche das Angebot oder dessen Durchführung verhindern, verbieten oder für unzulässig erklären
Bedingung, dass kein Urteil, keine Verfügung und keine andere behördliche Anordnung erlassen wird, welche das Angebot oder dessen Durchführung verhindert, verbietet oder für unzulässig erklärt (mit oder ohne Einschluss von Auflagen oder Bedingungen für dessen Vollzug, die wesentliche nachteilige Auswirkungen auf EBIT/EBITDA, Umsatz und/oder Eigenkapital der Zielgesellschaft oder deren Gruppengesellschaft haben).
Aufschub bis zum Vollzug des Angebots
Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:
Keine behördliche Auflage zur Unterbreitung einer Baralternative wegen vorausgegangenem Barerwerb
Bedingung im Umtauschangebot, dass weder die Übernahmekommission noch die Rechtsmittelinstanzen die Anbieterin wegen eines vorausgegangenen Barerwerbs zur Unterbreitung einer Baralternative verpflichten.
Aufschub bis zum Vollzug des Angebots
Schaffung der notwendigen Tauschtitel beim Umtauschangebot
Bedingung, wonach auf Seiten der Anbieterin die notwendigen Kapitalerhöhnungsbeschlüsse zwecks Schaffung der für das öffentliche Umtauschangebot benötigten Tauschtitel gefällt und im Handelsregister eingetragen worden sind.
Aufschub bis zum Vollzug des Angebots
Vollzug der Abspaltung der Zielgesellschaft (Spin-off)
Bedingung, wonach die Abspaltung der Zielgesellschaft im Rahmen eines dem Angebot vorausgehenden Spin-off vollständig vollzogen sein muss.
Aufschub bis zum Vollzug des Angebots
Kotierung neu auszugebender Tauschtitel
Bedingung, dass die Kotierung der zur Durchführung eines öffentlichen Umtauschangebots neu auszugebenden Aktien der Anbieterin durch die zuständige Börse bewilligt wurde.
Aufschub bis zum Vollzug des Angebots
Genehmigung des Verkaufs von Anlangen und flüssigen Mitteln durch GV
Bedingung im Zusammenhang mit der Umwandlung einer Investmentgesellschaft in einen Fonds Luxemburgischen Rechts, wonach die Generalversammlung der Zielgesellschaft unter Vorbehalt des Zustandekommens des Angebots den Verkauf ihrer Anlagen und flüssigen Mittel an den genannten Fonds genehmigt haben muss.
Aufschub bis zum Vollzug, längstens jedoch bis zur nächsten (ausserordentlichen) Generalversammlung
Kein Verunmöglichen oder Aufhalten notwendiger Transaktionsschritte
Bedingung, dass notwendige Transaktionsschritte, ohne deren Vollzug die Gesamttransaktion gar nicht oder nur unvollständig durchgeführt werden könnte, nicht durch Ereignisse oder Umstände verunmöglicht oder aufgehalten werden, die ausserhalb der Kontrolle der Zielgesellschaft oder Anbieterin liegen.
Aufschub bis zum Vollzug des Angebots
Bedingung zur Ermöglichung von "Mergers of Equals"
Wahl von gemeinsam von der Zielgesellschaft und der Anbieterin bezeichneten Personen in den Verwaltungsrat der Anbieterin
Bedingung, wonach die von der Zielgesellschaft und der Anbieterin gemeinsam bezeichneten Personen an einer Generalversammlung der Anbieterin mit Wirkung ab Vollzug des Angebots zusätzlich in den Verwaltungsrat der Anbieterin gewählt werden, wobei die Anbieterin sich verpflichtet, auf diese Bedingung nur auf entsprechende Instruktion der Zielgesellschaft hin zu verzichten oder sie geltend zu machen.
Aufschub bis zum Vollzug des Angebots
Bedingungen, die zwingend nur bis zum Ablauf der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist zulässig sind und für die somit die Feststellung betreffend deren Erfüllung nicht über das Ende der Angebotsfrist hinaus aufgeschoben werden darf
Beteiligungsschwelle/Annahmequote
Bedingung, wonach die Anbieterin nach Ablauf der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist direkt oder indirekt eine bestimmte Anzahl Aktien der Zielgesellschaft halten muss bzw. ihr gültige Annahmeerklärungen betreffend einer bestimmten Anzahl Aktien der Zielgesellschaft vorliegen müssen.
Material Adverse Change-Klauseln (MAC-Klauseln)
Bedingung, wonach bis zum Ablauf der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist keine Ereignisse eingetreten oder bekannt geworden sind, die, für sich allein oder zusammen, geeignet sind, zu wesentlichen Einbussen bei EBIT/EBITDA, Eigenkapital oder Umsatz der Zielgesellschaft zu führen.
7. Bedingungen
[...]
7.3 Bedingung (c): Keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen
„Keine Wesentlichen Nachteiligen Auswirkungen: Seit der Veröffentlichung der Voranmeldung bis zum Ablauf der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist sind keine Umstände oder Ereignisse eingetreten und es wurden keine Umstände oder Ereignisse durch die Gesellschaft offengelegt und die Anbieterin hat auch anderweitig von keinen Umständen oder Ereignissen Kenntnis erlangt, welche, alleine oder zusammen mit anderen Auflagen, Verpflichtungen oder Umständen oder Ereignissen nach Auffassung einer unabhängigen und international anerkannten, von der Anbieterin bezeichneten Unabhängigen Expertin vernünftigerweise geeignet sind, eine oder mehrere der folgenden Auswirkungen auf die Gesellschaft einschliesslich ihrer direkten oder indirekten Tochtergesellschaften zu haben:
(i) Reduktion des jährlichen konsolidierten Betriebsergebnisses vor Zinsen und Steuern (EBIT) im Betrag von CHF 3 Millionen (was gemäss Geschäftsbericht 2016 der Gesellschaft rund 10% des EBIT der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2016 entspricht) oder mehr; oder
(ii) Reduktion des jährlichen konsolidierten Umsatzes im Betrag von CHF 50 Millionen (was gemäss Geschäftsbericht 2016 der Gesellschaft rund 10 % des konsolidierten Umsatzes der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2016 entspricht) oder mehr; oder
(iii)Reduktion des konsolidierten Eigenkapitals im Betrag von CHF 4 Millionen (was gemäss Geschäftsbericht 2016 der Gesellschaft rund 10 % des Eigenkapitals der Gesellschaft entspricht) oder mehr.“
[35] Die Bedingung (c) ist bis zum Ende der Angebotsfrist zulässig (vgl. Verfügung 652/01 vom 14. Februar 2017 in Sachen Actelion Ltd, Erw. 7.4; Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 3.4; Verfügung 576/01 vom 29. September 2014 in Sachen Nobel Biocare Holding AG, Erw. 6.2). Die Schwellenwerte einer Reduktion von 10% des konsolidierten EBIT, von 10% des konsolidierten Umsatzes sowie von 10% des konsolidierten Eigenkapitals sind gemäss Praxis der Übernahmekommission zulässig (vgl. Übersicht bei Rudolf Tschäni/Hans-Jakob Diem/Jacques Iffland/Tino Gaberthüel, Öffentliche Kaufangebote, 3. Aufl. 2014, Rn 509).
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