Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 30 Abs. 6 UEV
Zur Erstellung einer Fairness Opinion besonders befähigte Dritte
Gemäss Art. 128 Abs. 1 FinfraG anerkannte Prüfgesellschaften und Effektenhändler
Von der FINMA gemäss Art. 128 Abs. 1 FinfraG anerkannte Prüfgesellschaften und Effektenhändler sind grundsätzlich ohne separates Verfahren bei der UEK auch für die Erstellung von Fairness Opinions besonders befähigt. Gleiches gilt grundsätzlich ohne Weiteres für ausländische Gesellschaften, die einer mit der FINMA vergleichbaren Aufsichtsbehörde unterstehen.
Weitere besonders befähigte Dritte ohne Zulassung i.S.v. Art. 128 FinfraG
Der Kreis der im Sinne von Abs. 6 für die Erstellung von Fairness Opinions besonders befähigten Personen geht über die von der FINMA gemäss Art. 128 Abs. 1 FinfraGzugelassenen Prüfgesellschaften und Effektenhändler hinaus.
Für Personen und Gesellschaften, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nicht als Prüfgesellschaft anerkannt sind und kein Effektenhändler sind (vgl. Art. 128 Abs. 1 FinfraG), besteht die Möglichkeit, direkt bei der UEK ein schriftliches Feststellungsgesuch unter Beilage aller für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Unterlagen einzureichen. Die UEK prüft das Gesuch und stellt anschliessend fest, ob die Antragstellerin für die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kauf- und Tauschangebote grundsätzlich besonders befähigt ist oder nicht. Sie kann die besondere Befähigung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen und von der Gesellschaft oder von den verantwortlichen Personen jederzeit zusätzliche Informationen einfordern.
Feststellung der besonderen Befähigung für Ersteller von Fairness Opinions ohne Zulassung
Zweck
Durch die Prüfung der UEK wird das notwendige Fachwissen der Erstellerin für Unternehmensbewertungen und entsprechend eine transparente, qualitativ einwandfreie und dem Standard der Zeit entsprechende Fairness Opinion zuhanden des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft – aber auch zuhanden der Aktionäre – sichergestellt.
Besondere Befähigung muss im Zeitpunkt der Erstellung der Fairness Opinion vorliegen
Die besondere Befähigung muss im Zeitpunkt der Erstellung nachgewiesen werden.
Verfahren betreffend Feststellung der besonderen Befähigung
Kein eigentliches Zulassungsverfahren, aber formale Feststellung der besonderen Befähigung
Die UEK ist für die Ersteller von Fairness Opinions ohne Zulassung i.S.v. Art. 128 FinfraG keine Zulassungsbehörde und kann daher für diese auch kein eigentliches Zulassungsverfahren etablieren. Die UEK kann vielmehr nur (aber immerhin) deren besondere Befähigung nach Massgabe von Art. 30 Abs. 6 UEV feststellen.
Keine Feststellung der besonderen Befähigung für Einzelpersonen
Einzelpersonen erhalten von der UEK keine Feststellung betreffend ihre besondere Befähigung zur Erstellung von Fairness Opinions.
Keine Aufsichtsfunktionen der UEK nach Feststellung der besonderen Befähigung
Die von der UEK getroffene Feststellung der besonderen Befähigung begründet keine Aufsichtsfunktionen der UEK gegenüber einer gesuchstellenden Gesellschaft. Erstellt eine gemäss Art. 30 Abs. 6 UEV besonders befähigte Gesellschaft im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots eine Fairness Opinion, hat sie jedoch jeweils die aktuelle Zusammensetzung des Teams mitzuteilen und die UEK über alle weiteren Veränderungen zu informieren, die für die Feststellung der besonderen Befähigung von Bedeutung sein könnten. Sie hat sodann jeweils zu bestätigen, dass die Anforderungen an die besondere Befähigung der Personen und der Gesellschaft weiterhin erfüllt sind.
Voraussetzungen für Feststellung der besonderen Befähigung
Voraussetzungen bei den beauftragten Personen und der gesuchstellenden Gesellschaft
Die entsprechenden Voraussetzungen für eine besondere Befähigung müssen einerseits bei den beauftragten Personen und anderseits bei der gesuchstellenden Gesellschaft gegeben sein.
Anforderungen an besondere Befähigung der beauftragten Personen
Personen müssen über eine entsprechende Ausbildung und/oder (fünf- bzw. zehnjährige) Fachpraxis im Bereich M&A, der Erstellung von Unternehmensbewertungen und Fairness Opinions verfügen. Zudem müssen sie einen unbescholtenen Leumund aufweisen, welcher mittels Betreibungs- und Strafregisterauszug zu prüfen ist.
Anforderung an besondere Befähigung der gesuchstellenden Gesellschaft
Die gesuchstellende Gesellschaft muss über ein Corporate Finance Team verfügen, in dem mindestens 20% der mit der Erstellung der Fairness Opinion betrauten Personen, wenigstens aber vier, die Anforderungen an die besondere Befähigung der beauftragten Personen erfüllen. Neben einem Leistungsnachweis (track record) der Tätigkeit des Teams im Bereich Unternehmensbewertungen und Fairness Opinions hat die Gesellschaft mittels internem Qualitätssicherungssystem aufzuzeigen, wie sie die Qualität einwandfreier und dem Stand der Zeit entsprechender Fairness Opinions sicherstellt.
Unabhängigkeit der Ersteller von Fairness Opinions
Einzelfallbeurteilung
Ob die Gesuchstellerin die Anforderungen an die Unabhängigkeit gemäss Art. 30 Abs. 6 UEV erfüllt und die Fairness Opinion inhaltlich den Anforderungen von Art. 30 Abs. 5 UEV genügt, prüft die Übernahmekommission im jeweiligen Einzelfall.
Unabhängigkeitskriterien gegenüber UEK analog Rz 6 bis 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 3
Die Vorschriften zur Prüfung der Unabhängigkeit der Prüfstelle in Rz 6 bis 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 3 vom 25. Juni 2010 (Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten) gelten analog für die Prüfung der Unabhängigkeit des mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragten Dritten.
3. Kriterien für die besondere Befähigung zur Erstellung von Fairness Opinions
[6] Der mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragte Dritte muss i.S.v. Art. 30 Abs. 6 UEV „besonders befähigt“ sein. Die entsprechenden Voraussetzungen für eine besondere Befähigung müssen einerseits bei den beauftragten Personen (vgl. nachstehend Erw. 3.1) und andererseits bei der gesuchstellenden Gesellschaft (vgl. nachstehend Erw. 3.2) gegeben sein.
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