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Praxis zu Art. 38 Abs. 1 UEV

Zweck der Meldepflicht

Die Transaktionsmeldepflichten dienen der Transparenz. Der Markt soll während der Angebotsdauer über den Handel mit Beteiligungs-papieren der Zielgesellschaft orientiert werden. Dies dient der Si-cherstellung der Gleichbehandlung der Aktionäre, insbesondere der Einhaltung der Best Price Rule sowie der Überwachung des Marktes, insbesondere der Vorbeugung von Kursmanipulationen.

Ausnahmsweise Meldepflicht bereits vor Veröffentlichung des Angebots

Hat die Prüfstelle ihren Prüfbericht gemäss Art. 128 FinfraG vor der Publikation des Angebots erstellt und die Einhaltung der Mindestpreisregel auf einen früheren Stichtag hin überprüft, und fehlt demzufolge eine Prüfung bzw. eine Bestätigung der Einhaltung der Mindestpreisregel für die dazwischen liegenden Börsentage, müssen die Anbieterin und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen allfällige Transaktionen mit Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft und den sich auf diese beziehenden Beteiligungsderivaten bereits ab dem Stichtag des Prüfberichts (und nicht erst ab dem Zeitpunkt des Angebots) melden (vgl. dazu auch die Kommentierungen zu Art. 135 Abs. 2 FinfraG, Art. 27 Abs. 1 UEV und Art. 28 Abs. 2 UEV).

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 542/02 vom 31. Juli 2013 in Sachen Società Elettrica Sopracenerina SA, Erw. 4.3, Rz. 11

(in casu Prüfung der Einhaltung der Mindestpreisvorschriften durch die Prüfstelle per drittem Börsentag vor Publikation des Angebotsprospekts)

Meldepflicht bei spezifischen Geschäften

Kundenhandel-Geschäfte von Banken

Für Kundenhandel-Geschäfte (im Sinne von Art. 3 Abs. 5 BEHV) mit Beteiligungspapieren (und Beteiligungsderivaten) der Zielgesellschaft besteht keine Transaktionsmeldepflicht, da bei Kundenhandel-Geschäften nicht die Bank, sondern der Kunde wirtschaftlich am erworbenen oder veräusserten Beteiligungspapier berechtigt ist, die wirtschaftliche Berechtigung aber Voraussetzung für die Entstehung einer Transaktionsmeldepflicht darstellt.

Transaktionen zur Fortführung von bestehenden Mitareiterbeteiligungsprogrammen

Transaktionen in Beteiligungspapieren (und Beteiligungsderivaten) der Zielgesellschaft zwecks Fortführung von bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, müssen nicht gemeldet werden, weil diesbezüglich keine Gefahr für eine Umgehung der Best Price Rule besteht und damit auf die Transparenz, welche entsprechende Transaktionsmeldungen schaffen würden, verzichtet werden kann. Dies gilt aber nicht für Deckungskäufe, mit denen die zur Erfüllung der Mitarbeiterbeteiligungsprogramme benötigten Aktien beschafft werden.

Securities-Lending Transaktionen (Art. 17 FinfraV-FINMA)

Als Kundengeschäfte

Securities Lending-Transaktionen, die als Kundengeschäfte getätigt werden, sind nicht meldepflichtig, da bei Kundenhandel-Geschäften nicht die Bank, sondern der Kunde wirtschaftlich am erworbenen oder veräusserten Beteiligungspapier berechtigt ist, die wirtschaftliche Berechtigung aber Voraussetzung für die Entstehung einer Transaktionsmeldepflicht darstellt.

Als Eigengeschäfte

Securities Lending-Transaktionen, die als Eigengeschäfte getätigt werden, sind meldepflichtig, weil die Gefahr besteht, dass derart erworbene Aktien ins Angebot angedient werden könnten und damit der Ausgang des Angebots beeinflusst werden könnte.

Ausübung oder Nichtausübung von Beteiligungsderivaten (Art. 15 Abs. 3 FinfraV-FINMA)

Als Kundengeschäfte

Transaktionen infolge Ausübung oder Nichtausübung von Beteiligungsderivaten, die als Kundengeschäfte getätigt werden, sind nicht meldepflichtig, da bei Kundenhandel-Geschäften nicht die Bank, sondern der Kunde wirtschaftlich am erworbenen oder veräusserten Beteiligungspapier berechtigt ist, die wirtschaftliche Berechtigung aber Voraussetzung für die Entstehung einer Transaktionsmeldepflicht darstellt.

Als Eigengeschäfte

Transaktionen infolge Ausübung von Beteiligungsderivaten, die als Eigenschäfte getätigt werden, sind meldepflichtig, weil die Verfahrensparteien durch derartige Transaktionen den Eigenbestand der Aktien nach eigenem Ermessen verändern können.

Transaktionen infolge Abwicklung von Beteiligungsderivaten, die als Eigengeschäfte getätigt werden, sind nicht meldepflichtig, weil die Best Price Rule auf derartige Transaktionen keine Anwendung findet.

Beteiligungsderivate, deren Wertenwicklung nur untergeordnet von der Kursentwicklung der Aktien der Zielgesellschaft abhängt

Beteiligungsderivate, die nur einen untergeordneten wertmässigen Bezug zu den Aktien der Zielgesellschaft aufweisen, müssen nicht gemeldet werden, weil sie nicht von vornherein geeignet sind, die Best Price Rule zu umgehen oder den Kurs der Aktien der Zielgesellschaft zu beeinflussen.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 572/03 vom 3. Oktober 2014 in Sachen UBS AG, Erw. 8.5, Rz. 37-38

(in casu Ausnahme gewährt für Beteiligungsderivate, deren Wertentwicklung zu nicht mehr als einem Drittel von der Kursentwicklung der UBS- bzw. UBS Group-Aktie abhängt)