Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 39 UEV Allgemein
Mittel zur Erkennung einer Umgehung der Best Price Rule unter Zuhilfenahme von qualifizierten Aktionären
Aufgrund der Ausdehnung der Meldepflicht auf qualifizierte Aktionäre ist die UEK in der Lage, eine Umgehung der Best Price Rule durch die Anbieterin unter Zuhilfenahme solcher qualifizierter Aktionäre jederzeit festzustellen, auch ohne dass letztere den Pflichten gemäss Art. 12 UEV unterliegen.
B Handeln in gemeinsamer Absprache im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot
[...]
3. In concreto
[...]
3.7 Keine drohende unerkannte Umgehung der Anbieterpflichten
(78) Die UEK befürchtet, die Anbieterin könnte ihre Anbieterpflichten umgehen, wenn die Beschwerdeführerin nicht als mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnd betrachtet und den Anbieterpflichten unterstellt werden (vgl. N 13 der angefochtenen Verfügung). Vorliegend bestehen keine An- zeichen für ein solches Umgehungsverhalten. Hinsichtlich des Mindestpreises gemäss Art. 9 UEV i.V.m. Art. 32 Abs. 4 BEHG und Art. 40 ff. BEHV-FINMA kann zudem festgehalten werden, dass die Referenz: b1042575-0000086 G01042576;V10013144;b1042575-0000086 20/23 Beschwerdeführerinnen in den zwölf Monaten vor Veröffentlichung der Voranmeldung keine Swisslog- Aktien zu einem den Angebotspreis übersteigenden Preis erworben haben (Eingabe von Grenzebach an die UEK vom 2. Oktober 2014; Eingabe von SWOCTEM an die UEK vom 7. Oktober 2014). Selbst wenn die Beschwerdeführerinnen bereits ab einem früheren Zeitpunkt als mit der Anbieterin in ge- meinsamer Absprache handelnd qualifiziert worden wären – wofür es wie in N (51) ff. hiervor darge- legt keine hinreichenden Anzeichen gibt –, hätte dies somit keinen Einfluss auf den Angebotspreis ge- habt. Während bezüglich der Einhaltung der Best Price Rule keine Prognosen für die Zukunft gemacht werden können, ist im vorliegenden Fall auf Art. 39 lit. a UEV hinzuweisen, wonach die Meldepflicht von Art. 38 UEV auch von denjenigen eingehalten werden muss, die direkt oder indirekt über eine Be- teiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügen. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerinnen seit der Veröffentlichung des Angebots bis zum Ablauf der Nachfrist alle von ihnen getätigten Transaktionen in Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft und in den sich auf sie beziehenden Finanzinstrumenten der Übernahmekommission und der zuständigen Offenle- gungsstelle melden müssen. Solche Meldungen enthalten neben dem Gegenstand und der Art der Transaktion auch den Preis, die Abschlusszeit, die Art der Abwicklung, den Effektenhändler sowie die Art und Anzahl sämtlicher von einem Meldepflichtigen am Ende des Tages gehaltenen Beteiligungs- papiere der Zielgesellschaft (Art. 41 UEV). Die UEK ist somit in der Lage, eine Umgehung der Best Price Rule durch die Anbieterin unter Zuhilfenahme der Beschwerdeführerinnen jederzeit festzustel- len, auch ohne dass die Beschwerdeführerinnen den Pflichten gemäss Art. 12 UEV unterliegen. Hinzu kommt, dass die Beteiligungen der Beschwerdeführerinnen an der Anbieterin und der Zielgesellschaft ohnehin offengelegt sind und dass die Andienungsvereinbarungen gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b UEV im Prospekt offengelegt werden mussten.
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