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Praxis zu Art. 56 Abs. 3 UEV

Eingaben von qualifizierten Aktionären vor Erhalt der Parteistellung

Eingaben von qualifizierten Aktionären, die vor Erhalt der Parteistellung erfolgen, sind nicht unbeachtlich. Vielmehr sind solche Eingaben von der UEK nur (aber immerhin) als Anzeige im Sinn von Art. 62 UEV entgegenzunehmen.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 573/01 vom 8. August 2014 in Sachen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 3.2.1, Rz. 10-11

(in casu mit der Besonderheit, dass die qualifizierte Aktionärin im Zeitpunkt der Eingabe bereits um Parteistellung ersucht hatte und ihr diese auch – allerdings auf einen späteren Zeitpunkt – gewährt wurde)

Antrag um Erhalt der Parteistellung ausserhalb von Art. 56 UEV

Neben den in Art. 56 Abs. 3 Bst. a und b UEV genannten Fällen kann dem Antrag eines qualifizierten Aktionärs um Erhalt der Parteistellung stattgegeben werden, wenn auf dessen Gesuch ein Verfahren eröffnet wird, für das er ein Feststellungsinteresse hat.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 598/01 vom 1. April 2015 in Sachen Sika AG, Erw. 1.2, Rz. 3-4

(in casu Parteistellung bejaht im Zusammenhang mit einem Gesuch von qualifizierten Aktionären auf Feststellung der Angebotspflicht einer potentiellen Anbieterin);

Parteistellung ohne entsprechende Beanspruchung bei der Übernahmekommission

Unabhängig davon, ob ein Aktionär mit mindestens 3% der Stimmrechte an einer Zielgesellschaft Parteistellung im Übernahmeverfahren beansprucht hat oder nicht, erhält er diese (und kann Beschwerde gegen eine Verfügung der Übernahmekommission bei der FINMA erheben), wenn die Übernahmekommission diesen Aktionär im Dispositiv ihrer Verfügung als in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnd qualifiziert.

Parteistellung vor FINMA gemäss Art. 48 VwVG (Nichtanwendung von Art. 139 Abs. 2 und 3 FinfraG)

Die Parteistellung von qualifizierten Aktionären vor der FINMA bestimmt sich, analog zu jener vor dem Bundesverwaltungsgericht, nur nach Art. 48 VwVG. Die Spezialbestimmungen von Art. 139 Abs. 2 und 3 FinfraG sind explizit von der Anwendung im Beschwerdeverfahren vor der FINMA ausgenommen.

Vgl. zur Parteistellung von qualifizierten Aktionären vor der FINMA die Praxis und Kommentierung zu Art. 140 Abs. 3 FinfraG sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht die Praxis und Kommentierung zu Art. 141 Abs. 3 FinfraG