UEK-Rundschreiben Nr. 2: Liquidität im Sinn des Übernahmerechts
vom 26. Februar 2010 (Stand am 1. Januar 2016*)
1. Mindestpreisregeln
Wenn auf ein öffentliches Kaufangebot die Mindestpreisregeln anwendbar sind (vgl. Art. 135 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und derivatehandel [FinfraG], Art. 42 ff. der Verordnung der FINMA über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel [FinfraV-FINMA]), so ist nach Art. 42 Abs. 1 und 2 FinfraV-FINMA grundsätzlich der Börsenkurs massgebend. Sind die kotierten Beteiligungspapiere vor der Veröffentlichung des Angebots beziehungsweise der Voranmeldung jedoch nicht liquid, ist gemäss Art. 42 Abs. 4 FinfraV-FINMA auf eine Bewertung einer Prüfstelle (Art. 128 FinfraG) abzustellen. Diese Prüfstelle hat in ihrem Bericht die Bewertungsmethode sowie die Bewertungsgrundlagen aufzuzeigen. Gemäss Art. 46 FinfraV-FINMA gilt Art. 42 Abs. 2-4 FinfraV-FINMA für die Bestimmung des Wertes von zum Tausch angebotenen Effekten sinngemäss.
2. Beteiligungspapiere des SLI Swiss Leader Index
Ein Beteiligungspapier des SLI Swiss Leader Index der SIX Swiss Exchange (SLI) gilt als liquid im Sinne von Art. 42 Abs. 4 FinfraV-FINMA.
3. Andere Beteiligungspapiere
Ein Beteiligungspapier, das nicht dem SLI angehört, gilt als liquid im Sinne von Art. 42 Abs. 4 FinfraV-FINMA, wenn der monatliche Median des täglichen Handelsvolumens der börslichen Transaktionen in mindestens 10 von 12 der Voranmeldung oder dem Angebot vorausgehenden vollständigen Monaten gleich oder grösser als 0.04% des handelbaren Teils des Beteiligungspapiers (Free Float) ist.
3.1 Bestimmung des Free Float eines Beteiligungspapiers
Für an der SIX Swiss Exchange kotierte Beteiligungspapiere wird der Free Float gemäss dem Reglement des Swiss All Share Index bestimmt. Für an einer anderen Börse kotierte Beteiligungspapiere wird der Free Float gemäss den dort geltenden Regeln bestimmt.
Verfügt die Börse, an welcher das Beteiligungspapier kotiert ist, über keine Regeln zur Bestimmung des Free Float, so wird ein Free Float von 100% angenommen.
3.2 Bestimmung des Handelsvolumens eines Beteiligungspapiers
Als tägliches Volumen der börslichen Transaktionen gilt das auf der ordentlichen Handelslinie während eines Börsentages generierte Volumen des Beteiligungspapiers.
- vgl. Art. 8 Abs. 4 FinfraV-FINMA (alt)
Ist das Beteiligungspapier an mehreren Börsen kotiert oder wird es auf mehreren Handelslinien oder an mehreren Börsen gehandelt, so werden die Volumen aller börslichen Transaktionen gesamthaft berücksichtigt.
Dieses Rundschreiben ist auf alle Angebote anwendbar, die nach dem 31. März 2010 veröffentlicht beziehungsweise vorangemeldet werden.
Die Mitteilung Nr. 2 der Übernahmekommission zum Begriff der Liquidität vom 3. September 2007 wird aufgehoben.
Symbolerklärungen
Kommentierte Bestimmung mit Praxis-Leitsätzen: Der nach rechts weisende Pfeil zeigt an, dass eine Praxis der Übernahmekommission bzw. der Beschwerdeinstanzen zur jeweiligen Bestimmung besteht, deren Essenz von takeoverpractice.ch in konzisen Praxis-Leitsätzen hervorgehoben wird.
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Von takeovepractice.ch abgedeckte Entscheide
Die von takeoverpractice.ch abgedeckte Entscheid-Praxis umfasst sämtliche publizierten Verfügungen der Übernahmekommission sowie Beschwerde-Entscheide der FINMA und des Bundesverwaltungsgerichts zum Schweizer Übernahmerecht seit dem 1. Januar 2009. Soweit darin ausdrücklich auf Empfehlungen und Entscheidungen verwiesen wird, die vor dem genannten Stichtag ergangen sind, erfasst takeoverpractice.ch auch diese ältere Praxis.
Praxiskommentar
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Rechtsgrundlagen
Auf der Seite "Praxiskommentar" kann unter "Rechtsgrundlagen" je auf die aktuellen übernahmerechtlichen Erlasse in .pdf-Form sowie auf die letzten Fassungen von inzwischen ausser Kraft gesetzten Normen zugegriffen werden. Dieser direkte Zugriff auf die Erlasstexte wird ergänzt durch nützliche Konkordanztabellen, in denen die ausser Kraft gesetzten mit den aktuell geltenden Rechtsnormen in Bezug gesetzt werden.
Suchfunktionen
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Zitiervorschlag
takeoverpractice.ch – Art. x, Abs. y [Abkürz. Erlass], [URL-Adresse der zitierten Seite] (besucht am TT.MM.JJJJ),
Beispiel: vgl. takeoverpractice.ch - Art. 125 Abs. 1 FinfraG, https://www.takeoverpractice.ch/praxiskommentar/FinfraG/125-1- (besucht am 01.01.2016).
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