UEK-Rundschreiben Nr. 3: Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten
vom 26. Juni 2014 (Stand am 1. Januar 2017*)
1. Schweizer Prüfungsstandard PS 880
Gemäss Art. 128 Abs. 1 FinfraG muss der Anbieter das Angebot vor der Veröffentlichung einer von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Art. 9a Abs. 1 RAG zugelassenen Prüfgesellschaft oder einem Effektenhändler zur Prüfung unterbreiten.
Die Treuhand-Kammer hat am 14. September 2016 einen Schweizer Prüfungsstandard zur Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten (PS 880) verabschiedet, welcher von der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde am 28. November 2016 und am 30. September 2016 von der Übernahmekommission genehmigt wurde. Der PS 880 trat am 1. Januar 2017 in Kraft. Er regelt die Grundsätze, welche die Prüfstellen bei der Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten zu beachten haben, sowie Form und Inhalt der in diesem Zusammenhang zu erstattenden Berichte.
2. Verbindlichkeit des PS 880 für Effektenhändler
Gemäss Bst. N der Einleitung zu den Schweizer Prüfungsstandards (Ausgabe 2010) ist der PS 880 für Prüfstellen, die Mitglied der Treuhandkammer sind, verbindlich. Die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen müssen sich bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen an Prüfungsstandards halten, welche von der Eidg. Revisionsaufsichtbehörde genehmigt sind (vgl. die Verordnung der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen).
Zur Sicherstellung einer einheitlichen und transparenten Prüfstellentätigkeit erklärt die Übernahmekommission den PS 880 (inkl. Anhänge) mit Ausnahme von dessen Randziffern 10, 19 und 20 auch für Effektenhändler für verbindlich, welche ein Prüfstellenmandat ausüben.
3. Unabhängigkeit der Prüfstelle
Gemäss Art. 26 Abs. 2 UEV muss die Prüfstelle vom Anbieter, der Zielgesellschaft und den mit diesen in gemeinsamer Absprache handelnden Personen unabhängig sein.
Die Prüfstelle ist für die Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen gemäss Praxis der Übernahmekommission verantwortlich.
Zur Beurteilung der Unabhängigkeit als Prüfstelle reicht die Prüfgesellschaft oder der Effektenhändler der Übernahmekommission folgende Informationen ein:
1. Übt(e) die Prüfgesellschaft bzw. der Effektenhändler andere Dienstleistungen im Rahmen des Übernahmeangebotes für den Anbieter aus oder ist sie bzw. er für solche künftigen Dienstleistungen beauftragt worden? Falls ja, welche?
2. Sämtliche weiteren Angaben, die für die Beurteilung der Unabhängigkeit wesentlich sind. Der Effektenhändler hat insbesondere über wesentliche Geschäftsbeziehungen mit dem Anbieter zu informieren.
Die Prüfgesellschaft hat der Übernahmekommission überdies mitzuteilen, ob sie gleichzeitig Revisionsstelle der Zielgesellschaft, des Anbieters oder einer Person, die in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter handelt, ist.
Sofern die Übernahmekommission der Ansicht ist, dass die Unabhängigkeit als Prüfstelle nicht gegeben ist, teilt sie dies der Prüfgesellschaft oder dem Effektenhändler und dem Anbieter innert drei Börsentagen nach Erhalt der Informationen gemäss Rz 8 bis 10 unter Angabe der Gründe mit.
4. Prüfung der Finanzierung des Angebotes
Gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. c UEV prüft die Prüfstelle vor Veröffentlichung des Angebotes insbesondere die Finanzierung des Angebotes und die Verfügbarkeit der Mittel. Die Prüfstelle hat zu bestätigen, dass der Anbieter die erforderlichen Massnahmen getroffen hat, damit am Vollzugstag die notwendigen Finanzmittel zur Verfügung stehen (Art. 20 Abs. 1 UEV).
Bei einer Fremdfinanzierung prüft die Prüfstelle insbesondere die Bonität des Kreditgebers und diejenigen Vertragsklauseln, die es dem Kreditgeber ermöglichen, gegebenenfalls die Auszahlung des Kredits zu verweigern.
Grundsätzlich sind solche Vertragsklauseln nur zulässig, sofern sie sich
a) mit einer Bedingung im Angebot decken;
b) auf eine wesentliche rechtliche Voraussetzung betreffend den Anbieter beziehen (namentlich status, power, authority, change of control);
c) auf die Wirksamkeit eines im Vertrag genannten wesentlichen Rechtsgeschäfts beziehen (namentlich die Bestellung von Sicherheiten);
d) auf eine wesentliche Vertragsverletzung durch den Anbieter beziehen (namentlich pari passu, negative pledge, merger, non-payment); oder
e) auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Anbieters beziehen.
Die Übernahmekommission kann zu den Vertragsklauseln Angaben im Angebotsprospekt verlangen (Art. 25 Abs. 3 UEV).
5. Veröffentlichung des Prüfstellenberichts bei Änderungen des Angebots oder Ergänzungen des Angebotsprospekts
Ändert der Anbieter das Angebot oder ergänzt er den Angebotsprospekt, so hat die Prüfstelle gemäss Art. 27 Abs. 3 UEV auch hierzu einen kurzen Bericht zu erstellen.
Der Anbieter weist in der Änderung resp. Ergänzung auf die erfolgte Prüfung durch die Prüfstelle hin und gibt die genaue Internetadresse an, auf welcher der deutsch- und französischsprachige Prüfstellenbericht eingesehen werden kann. Werden die Angebotsdokumente in einer weiteren Sprache verfasst, so ist auch der Prüfstellenbericht in die entsprechende Sprache zu übersetzen und gleichermassen zur Verfügung zu stellen.
6. Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Rundschreiben ist ab dem 1. Juli 2014 anwendbar.
Symbolerklärungen
Kommentierte Bestimmung mit Praxis-Leitsätzen: Der nach rechts weisende Pfeil zeigt an, dass eine Praxis der Übernahmekommission bzw. der Beschwerdeinstanzen zur jeweiligen Bestimmung besteht, deren Essenz von takeoverpractice.ch in konzisen Praxis-Leitsätzen hervorgehoben wird.
Wichtige Hinweise zur Benutzung von takeoverpractice.ch
Von takeovepractice.ch abgedeckte Entscheide
Die von takeoverpractice.ch abgedeckte Entscheid-Praxis umfasst sämtliche publizierten Verfügungen der Übernahmekommission sowie Beschwerde-Entscheide der FINMA und des Bundesverwaltungsgerichts zum Schweizer Übernahmerecht seit dem 1. Januar 2009. Soweit darin ausdrücklich auf Empfehlungen und Entscheidungen verwiesen wird, die vor dem genannten Stichtag ergangen sind, erfasst takeoverpractice.ch auch diese ältere Praxis.
Praxiskommentar
In der Navigationsleiste kann unter "Praxiskommentar" auf die gesuchte Rechtsgrundlage (Gesetz, Verordnungen, UEK-Rundschreiben) zugegriffen werden.
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Ergänzend dazu besteht dort die Möglichkeit zum direkten Download des ganzen Entscheids sowie der übrigen auf der UEK-Website www.takeover.ch publizierten Dokumente der betreffenden Transaktion.
Rechtsgrundlagen
Auf der Seite "Praxiskommentar" kann unter "Rechtsgrundlagen" je auf die aktuellen übernahmerechtlichen Erlasse in .pdf-Form sowie auf die letzten Fassungen von inzwischen ausser Kraft gesetzten Normen zugegriffen werden. Dieser direkte Zugriff auf die Erlasstexte wird ergänzt durch nützliche Konkordanztabellen, in denen die ausser Kraft gesetzten mit den aktuell geltenden Rechtsnormen in Bezug gesetzt werden.
Suchfunktionen
In der Navigationsleiste können unter "Volltext-/Entscheidsuche" die folgenden drei Suchfunktionen benützt werden", deren Ergebnisse in einer übersichtlichen Darstellung mit entsprechender Kontext-Angabe angezeigt werden:
Volltextsuche: Suche nach einzelnen oder mehreren Begriffen oder Textstellen in allen Praxis-Leitsätzen, Entscheid-Auszügen und Rechtsgrundlagen.
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Zitiervorschlag
takeoverpractice.ch – Art. x, Abs. y [Abkürz. Erlass], [URL-Adresse der zitierten Seite] (besucht am TT.MM.JJJJ),
Beispiel: vgl. takeoverpractice.ch - Art. 125 Abs. 1 FinfraG, https://www.takeoverpractice.ch/praxiskommentar/FinfraG/125-1- (besucht am 01.01.2016).
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