Auszug aus der Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA,
FinfraV-FINMA)
vom 3. Dezember 2015
5. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
1. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 10 Grundsätze
Art. 11 Indirekter Erwerb und indirekte Veräusserung
Art. 12 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 13 Entstehen der Meldepflicht
Art. 14 Berechnung der zu meldenden Positionen
Art. 15 Beteiligungsderivate
Art. 16 Weitere zu meldende Tatbestände
Art. 17 Effektenleihe und vergleichbare Geschäfte
Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen
Art. 19 Banken und Effektenhändler
Art. 20 Übernahmeverfahren
Art. 21 Vorabendentscheid
2. Abschnitt: Meldung und Veröffentlichung
Art. 22 Inhalt der Meldung
Art. 23 Ergänzende Angaben
Art. 24 Meldefristen
Art. 25 Veröffentlichung
Art. 26 Ausnahmen und Erleichterungen
3. Abschnitt: Überwachung
Art. 27 Offenlegungsstelle
Art. 28 Verfahren
Art. 29 Untersuchungen
6. Kapitel: Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
1. Abschnitt: Angebotspflicht
Art. 30 Anwendbare Bestimmungen
Art. 31 Grundsatz
Art. 32 Indirekter Erwerb
Art. 33 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 34 Berechnung des Grenzwertes
Art. 35 Gegenstand des Pflichtangebots
Art. 36 Übergang der Angebotspflicht auf die erwerbende Person
Art. 37 Aufleben der Angebotspflicht
Art. 38 Pflichtangebot und Bedingungen
Art. 39 Frist
2. Abschnitt: Ausnahmen von der Angebotspflicht
Art. 40 Allgemeine Ausnahmen
Art. 41 Besondere Ausnahmen
3. Abschnitt: Ermittlung des Angebotspreises
Art. 42 Börsenkurs
Art. 43 Preis des vorausgegangenen Erwerbs
Art. 44 Indirekter vorausgegangener Erwerb
Art. 45 Abgeltung des Angebotspreises
Art. 46 Bewertung der Effekten
Art. 47 Ausnahmen
7. Kapitel: Zusammenarbeit zwischen FINMA, Übernahmekommission und Börsen
Art. 48
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 50 Übergangsbestimmung zur Offenlegung von Beteiligungen
Art. 50a1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 2017
Art. 51 Inkrafttreten
Praxis zu Art. 38 Abs. 2 lit. a FinfraV-FINMA (vormals Art. 36 Abs. 2 lit. a BEHV-FINMA)
Genehmigung/Freistellung durch alle zuständigen Behörden, wie namentlich Wettbewerbsbehörden
Zulässige Bedingungen
Bedingung, dass die Übernahme durch die zuständigen Behörden, wie namentlich Wettbewerbsbehörden, genehmigt bzw. freigestellt worden ist.
Grundsätzlich sind Bedingungen in Bezug auf den Erhalt von erforderlichen Genehmigungen durch die zuständigen (Wettbewerbs-)Behörden regelmässig auch bei Pflichtangeboten zulässig, und zwar spätestens bis zum Vollzug.
Unzulässige Bedingungen
(Teil-)Bedingung, dass eine Genehmigung bzw. Freistellung von Wettbewerbsbehörden nicht mit Auflagen verbunden ist
Im Rahmen von Pflichtangeboten besteht kein Raum für Bedingungen hinsichtlich der Auswirkungen der allenfalls mit einer Genehmigung bzw. Freistellung verbundenen Verpflichtungen, Bedingungen oder Auflagen der zuständigen Behörden unter Anwendung der gleichen Schwellenwerte wie für Material Adverse Change-Klauseln. Solche MAC-Klauseln sind daher im Rahmen von Pflichtangeboten nicht zulässig.
Keine dem Angebot entgegenstehenden Urteile, Entscheide oder Verfügungen (sog. No-Injunction-Bedingung)
Zulässige Bedingungen
Bedingung, dass kein Urteil, kein Gerichtsentscheid und keine Verfügung oder Anordnung einer Behörde erlassen wird, welche das Angebot oder dessen Durchführung verbietet oder für widerrechtlich, ungültig oder nicht vollstreckbar erklärt.
Diese Bedingung ist gemäss ständiger Praxis der Übernahmekommission gemäss Art. 36 lit. a BEHV-FINMA bei Pflichtangeboten zulässig, und zwar bis spätestens zum Vollzug des Angebots.
6.1 Bedingung a): kein behördliches Verbot
[16] Das Angebot steht unter der Bedingung, dass kein Urteil, keine Verfügung und keine andere behördliche Anordnung von einem zuständigen Gericht oder einer Behörde erlassen wird, welche dieses Kaufangebot oder dessen Durchführung verhindert, verbietet oder für unzulässig erklärt. Diese Bedingung gilt bis zum Vollzug des Angebots.
[17] Gemäss Art. 36 Abs. 2 lit. a BEHV-FINMA ist eine solche Bedingung auch bei Pflichtangeboten zulässig (vgl. Verfügung 542/02 vom 2. September 2013 in Sachen Società Elettrica Sopracenerina SA, Erw. 6).
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