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Praxis zu Art. 39 Abs. 1 FinfraV-FINMA (vormals Art. 37 Abs. 1 BEHV-FINMA)

Ausnahme von der Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots

2-Monatsfrist gilt auch für ein (nachträgliches) Ausnahmegesuch

Aus Art. 39 Abs. 1 FinfraV-FINMA folgt e contrario, dass eine (nachträgliche) Ausnahme von der Unterbreitung eines Pflichtangebots ebenfalls innerhalb der 2-Monatsfrist nach Überschreiten des Grenzwerts eingeholt werden muss.

Unter bestimmten Voraussetzungen keine Massnahmen trotz Verpassen der Frist

Wenn im Zusammenhang mit Umstrukturierungen innerhalb einer beherrschenden Aktionärsgruppe einer Gesellschaft innert Frist keine Ausnahme von der Unterbreitung eines Pflichtangebots eingeholt wird, kann die Übernahmekommission dennoch von Massnahmen absehen, wenn den Minderheitsaktionären dadurch keine Nachteile entstanden sind und der Markt über die gruppeninternen Verschiebungen direkt oder indirekt informiert wurde.