Auszug aus der Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA,
FinfraV-FINMA)
vom 3. Dezember 2015
5. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
1. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 10 Grundsätze
Art. 11 Indirekter Erwerb und indirekte Veräusserung
Art. 12 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 13 Entstehen der Meldepflicht
Art. 14 Berechnung der zu meldenden Positionen
Art. 15 Beteiligungsderivate
Art. 16 Weitere zu meldende Tatbestände
Art. 17 Effektenleihe und vergleichbare Geschäfte
Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen
Art. 19 Banken und Effektenhändler
Art. 20 Übernahmeverfahren
Art. 21 Vorabendentscheid
2. Abschnitt: Meldung und Veröffentlichung
Art. 22 Inhalt der Meldung
Art. 23 Ergänzende Angaben
Art. 24 Meldefristen
Art. 25 Veröffentlichung
Art. 26 Ausnahmen und Erleichterungen
3. Abschnitt: Überwachung
Art. 27 Offenlegungsstelle
Art. 28 Verfahren
Art. 29 Untersuchungen
6. Kapitel: Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
1. Abschnitt: Angebotspflicht
Art. 30 Anwendbare Bestimmungen
Art. 31 Grundsatz
Art. 32 Indirekter Erwerb
Art. 33 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 34 Berechnung des Grenzwertes
Art. 35 Gegenstand des Pflichtangebots
Art. 36 Übergang der Angebotspflicht auf die erwerbende Person
Art. 37 Aufleben der Angebotspflicht
Art. 38 Pflichtangebot und Bedingungen
Art. 39 Frist
2. Abschnitt: Ausnahmen von der Angebotspflicht
Art. 40 Allgemeine Ausnahmen
Art. 41 Besondere Ausnahmen
3. Abschnitt: Ermittlung des Angebotspreises
Art. 42 Börsenkurs
Art. 43 Preis des vorausgegangenen Erwerbs
Art. 44 Indirekter vorausgegangener Erwerb
Art. 45 Abgeltung des Angebotspreises
Art. 46 Bewertung der Effekten
Art. 47 Ausnahmen
7. Kapitel: Zusammenarbeit zwischen FINMA, Übernahmekommission und Börsen
Art. 48
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 50 Übergangsbestimmung zur Offenlegung von Beteiligungen
Art. 50a1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 2017
Art. 51 Inkrafttreten
Praxis zu Art. 41 Abs. 1 FinfraV-FINMA (vormals Art. 39 Abs. 1 BEHV-FINMA)
Nichteintreten auf Ausnahmegesuch bei noch nicht genügend konkretisierten Sachverhalten
Wenn im Zeitpunkt des Gesuchs nicht alle relevanten Sachverhalte genügend konkretisiert vorliegen, wird auf das Gesuch um eine Ausnahme nicht eingetreten.
Ausnahme gewährt bei Angebot für eine Zielgesellschaft in Liquidation
Ausnahme gewährt vor dem Hintergrund einer bereits beschlossenen Liquidation der Zielgesellschaft, da die Auflösung im Ergebnis für die Minderheitsaktionäre dem Zweck entsprach, den ein Pflichtangebot erfüllt hätte: Möglichkeit eines Ausstiegs für die Minderheitsaktionäre durch Verteilung des Liquidationsergebnisses, dessen Höhe einem "angemessenen Preis" entsprach, da es aus dem (Rest-)Vermögen der Zielgesellschaft besteht und deren Wert abbildet. Ausserdem wären die Kosten und der Aufwand eines Angebots für Zielgesellschaft und Anbieter angesichts des aufgrund vorgängiger Dividendenausschüttung auf ein Minimum reduzierten Restvermögens der Zielgesellschaft wirtschaftlich kaum zu rechtfertigen gewesen. Ausnahmegewährung auf 6 Monate befristet, innerhalb derer die Liquidation durch Löschung der Zielgesellschaft im Handelsregister abzuschliessen war.
Ausnahme gewährt für Kontrollerwerb mittels Plan of Arrangement nach kanadischem Recht
Ausnahme gewährt betreffend den Erwerb von 100% der Aktien der Zielgesellschaft mittels Plan of Arrangement nach kanadischem Recht, da sichergestellt war, dass der Anlegerschutz für das Verfahren nach kanadischen Recht materiell-rechtlich der schweizerischen Regelung entsprach und insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Transparenz und Lauterkeit in genügendem Masse Rechnung getragen wurde.
Weitere mögliche Ausnahmen von der Angebotspflicht
Vgl. zu weiteren möglichen Ausnahmen von der Angebotspflicht die Praxis und Kommentierung zu Art. 136 Abs. 1 lit. a–e FinfraG, sowie nachfolgend zu Art. 41 Abs. 2 lit. a FinfraV-FINMA.
2. Ausnahme von der Angebotspflicht
[...]
[5] Als Folge der an der Generalversammlung vom 28. Mai 2010 beschlossenen Dividendenausschüttung verfügt die Zielgesellschaft zurzeit kaum noch über wirtschaftliche Substanz (vgl. Sachverhalt lit. F). Das am Schluss allenfalls verbleibende (Rest-)Vermögen soll nach Beendigung der Liquidation als Liquidationsergebnis an die Aktionäre verteilt und das Erlöschen der Zielgesellschaft alsdann beim Handelsregister angemeldet werden (vgl. Art. 745 f. OR). Der NAV von Mach Hitech beträgt derzeit nur noch CHF 0.18 (Stand per 14. Juni 2010). Die Traktandierung der Liquidation von Mach Hitech erfolgte zu einem Zeitpunkt, an dem K-S noch keine Mach Hitech-Aktien erworben hatte (vgl. Sachverhalt lit. C und D) und keinen Einfluss auf die Traktandierung ausüben konnte. K-S hat, wie nahezu sämtliche vertretenen Aktionäre, der beantragten Liquidation zugestimmt. Weiter erfolgt die Ausschüttung des allenfalls verbleibenden Liquidationserlöses an die Aktionäre durch den Liquidator und damit ebenfalls unabhängig von einer Einflussnahme durch K-S.
[6] Basierend auf dieser Ausgangslage ist es gerechtfertigt, K-S eine Ausnahme von der Angebotspflicht im Sinn von Art. 32 Abs. 2 BEHG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 BEHV-FINMA zu gewähren, da die Auflösung von Mach Hitech im Ergebnis für die Minderheitsaktionäre dem Zweck entspricht, den ein Pflichtangebot erfüllt: Durch die Liquidation bzw. Löschung im Handelsregister erhalten die Minderheitsaktionäre die Möglichkeit eines Ausstiegs. Die Höhe des Anteils am Liquidationsergebnis entspricht einem „angemessenen Preis“, da das Liquidationsergebnis aus dem (Rest-) Vermögen der Zielgesellschaft besteht und deren Wert abbildet.
[7] Zudem erscheinen die Kosten und der Aufwand, welche infolge der Lancierung eines Angebots zulasten der Zielgesellschaft und des Anbieters anfallen würden, angesichts des geringen noch verbleibenden Vermögens der Zielgesellschaft wirtschaftlich kaum zu rechtfertigen.
[8] Diese Ausnahme basiert auf der Annahme, dass die Liquidation wie vorgesehen in absehbarer Frist abgeschlossen wird. Andernfalls wäre der Sachverhalt neu zu überprüfen. Mit Blick auf die gesetzlichen Vorschriften, wonach eine Liquidation frühestens nach drei Monaten abgeschlossen werden kann und die Tatsache, dass die Dauer des Liquidationsverfahrens von verschiedenen weiteren Umständen abhängt und daher im Voraus nicht genau bestimmt werden kann, ist die Gewährung der Ausnahme von der Angebotspflicht auf sechs Monate ab dem Datum der vorliegenden Verfügung zu befristen. Der Liquidator hat der Übernahmekommission die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister unverzüglich mitzuteilen.
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