Auszug aus der Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA,
FinfraV-FINMA)
vom 3. Dezember 2015
5. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
1. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 10 Grundsätze
Art. 11 Indirekter Erwerb und indirekte Veräusserung
Art. 12 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 13 Entstehen der Meldepflicht
Art. 14 Berechnung der zu meldenden Positionen
Art. 15 Beteiligungsderivate
Art. 16 Weitere zu meldende Tatbestände
Art. 17 Effektenleihe und vergleichbare Geschäfte
Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen
Art. 19 Banken und Effektenhändler
Art. 20 Übernahmeverfahren
Art. 21 Vorabendentscheid
2. Abschnitt: Meldung und Veröffentlichung
Art. 22 Inhalt der Meldung
Art. 23 Ergänzende Angaben
Art. 24 Meldefristen
Art. 25 Veröffentlichung
Art. 26 Ausnahmen und Erleichterungen
3. Abschnitt: Überwachung
Art. 27 Offenlegungsstelle
Art. 28 Verfahren
Art. 29 Untersuchungen
6. Kapitel: Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
1. Abschnitt: Angebotspflicht
Art. 30 Anwendbare Bestimmungen
Art. 31 Grundsatz
Art. 32 Indirekter Erwerb
Art. 33 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 34 Berechnung des Grenzwertes
Art. 35 Gegenstand des Pflichtangebots
Art. 36 Übergang der Angebotspflicht auf die erwerbende Person
Art. 37 Aufleben der Angebotspflicht
Art. 38 Pflichtangebot und Bedingungen
Art. 39 Frist
2. Abschnitt: Ausnahmen von der Angebotspflicht
Art. 40 Allgemeine Ausnahmen
Art. 41 Besondere Ausnahmen
3. Abschnitt: Ermittlung des Angebotspreises
Art. 42 Börsenkurs
Art. 43 Preis des vorausgegangenen Erwerbs
Art. 44 Indirekter vorausgegangener Erwerb
Art. 45 Abgeltung des Angebotspreises
Art. 46 Bewertung der Effekten
Art. 47 Ausnahmen
7. Kapitel: Zusammenarbeit zwischen FINMA, Übernahmekommission und Börsen
Art. 48
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 50 Übergangsbestimmung zur Offenlegung von Beteiligungen
Art. 50a1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 2017
Art. 51 Inkrafttreten
Praxis zu Art. 43 Abs. 4 FinfraV-FINMA (vormals Art. 41 Abs. 4 BEHV-FINMA)
Im Allgemeinen
Anwendungsbereich
Die Regeln von Art. 43 Abs. 4 FinfraV-FINMA kommen analog auch für die Festlegung des gemäss der Best Price Rule i.S.v. Art. 10 UEV relevanten Angebotspreises zur Anwendung.
Die unentgeltliche Gewährung von Kaufoptionen stellt keinen vorausgegangenen Erwerb dar, weshalb das Vorliegen "anderer wesentlicher Leistungen" von vorneherein zu verneinen.
Sinn und Zweck der Bestimmung
Sinn von Art. 43 Abs. 4 FinfraV-FINMA ist es, zu verhindern, dass dem Verkäufer des Kontrollpakets neben dem offiziellen Kaufpreis noch versteckte weitere Zahlungen gemacht werden, die zwar formal unter einem anderen Titel erfolgen, bei einer wirtschaftlich-faktischen Betrachtungsweise aber als zusätzliche Kontrollprämie einzustufen sind.
Feststellung und Bewertung anderer wesentlicher Leistungen
Objektiver Wert der Leistung massgeblich
Massgeblich für den Wert einer Neben- oder Gegenleistung sind weder Gestehungskosten des Leistungserbringers noch das rein subjektive Interesse des Leistungsempfängers, sondern der objektive Wert der Leistung, d.h. der Preis, den der Leistungserbringer von einem anderen Marktteilnehmer in der Situation des Leistungsempfängers oder auf dem freien Markt für die jeweilige Leistung erhalten könnte.
Vorgehen bei der Feststellung und Bewertung anderer wesentlicher Leistungen sowie der Prüfung durch die Prüfstelle
Zum Vorgehen bei der Feststellung und Bewertung anderer wesentlicher Leistungen sowie zur Prüfung durch die Prüfstelle, vgl. die Kommentierung zu Art. 43 Abs. 5 FinfraV-FINMA.
Keine Auferlegung von Rapportierungspflichten zur ex post-Beurteilung der Einhaltung der Mindestpreisregel
Eine Pflicht zur Rapportierung an die UEK über Geschäfte und Geldflüsse zwischen der Anbieterin und mit dieser in gemeinsamer Absprache handelnden Personen während zweier Jahre nach dem Vollzug des Übernahmeangebots zur ex-post Beurteilung der Einhaltung der Mindestpreisregel, insbesondere hinsichtlich wesentlicher Nebenleistungen, ist im übernahmerechtlichen Verfahren nicht vorgesehen und ein Antrag auf Auferlegung einer solchen Pflicht entsprechend abzulehnen.
Vorliegen anderer wesentlicher Leistungen bejaht
Maklerkommission an eine vom Verkäufer beherrschte Gesellschaft
Eine Maklerkommission, die an eine vom Verkäufer beherrschte Gesellschaft für die erfolgreiche Vermittlung der Mehrheitsbeteiligung an der Zielgesellschaft bezahlt wurde, ist für die Bestimmung des Mindestpreises wertanteilsmässig zu berücksichtigen.
Vorliegen anderer wesentlicher Leistungen verneint
Mangels unüblicher Konditionen bei Erwerb einer anderen Gesellschaft
Vorliegen anderer wesentlicher Leistung mangels unüblicher Konditionen verneint für den im Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Erwerb zwischen verbundenen Personen erfolgten parallelen Kauf eines Teils der vom Verkäufer gehaltenen Immobiliengesellschaft durch eine vom Käufer beherrschte Gesellschaft.
Aufgrund marktüblicher Konditionen einer Leistung
Kredit zwecks Finanzierung des Kaufangebots
Vorliegen anderer wesentlicher Leistung verneint aufgrund Marktüblichkeit der Konditionen für einen Kredit, welcher im Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Erwerb durch den mit der Anbieterin verbundenen Erwerber an die Anbieterin vergeben wurde (wovon der Veräusserer aufgrund seiner 50%-Beteiligung an der Anbieterin indirekt profitierte).
Vertrag über IT-Übergangsleistungen des Verkäufers
Vorliegen anderer wesentlicher Leistung verneint aufgrund Marktüblichkeit der Konditionen für IT-Übergangsleistungen, welche die Verkäuferin nach vorausgegangenen Erwerb durch die Anbieterin noch an die Zielgesellschaft erbringt.
Mangels Wesentlichkeit einer Garantie an Verkäufer eines Aktienpakets
Qualifikation als andere wesentliche Leistung verneint für saldoquittungsähnliche Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber eines Aktienpakets (vorangegangener Erwerb) zum Verzicht auf gegenseitige Prozessführung mit zusätzlicher Garantie des Erwerbers, den Verkäufer für etwaige Schäden im Widerhandlungsfall schadlos zu halten (vgl. Prospekt Ziffer 5.3 lit. d); danach qualifiziert die Garantie aufgrund ihres Gegenstandes nicht als wesentliche Leistung und wäre vorliegend auch wertmässig bei weitem nicht geeignet, eine Erhöhung des Minimumpreises zu bewirken, weshalb eine genauere Bewertung der Garantie unterbleiben kann.
Aufgrund Überwiegens des Wertvorteils zugunsten des Käufers bei gegenseitigen Nebenleistungen von Käufer und Verkäufer
Vorliegen anderer wesentlicher Leistungen (zugunsten der Verkäufer) verneint nach einzelner Bewertung aller gegenseitigen Nebenleistungen zwischen Käufer und Verkäufern (Management der Zielgesellschaft). Die in Frage stehenden Nebenleistungen zugunsten der Verkäufer bestanden in dem Wertvorteil, der sich aus der Gewährung eines günstigen Akquisitionsdarlehens durch den Käufer an das Akquisitionsvehikel ergab (dadurch, dass die Verkäufer nach Verkauf am Akquisitionsvehikel mitbeteiligt waren). Die Nebenleistungen zugunsten des Käufers bestanden in (i) einem Wertvorteil aus der Einbringung des Know-hows und der Erfahrung der Verkäufer während einer fünfjährigen Lock up-Periode, (ii) einem Wertvorteil basierend auf den Gewährleistungen der Verkäufer, dem Pfandrecht des Käufers an den Aktien der Zielgesellschaft (als Sicherheit für das Akquisitionsdarlehen) und der Vermeidung von Agency-Kosten und Erhöhung der Managementeffektivität, (iii) einem Wertvorteil aus der ökonomischen Asymmetrie des gegenseitigen Vorkaufsrechts von Käufer und Verkäufer im Joint Venture Vertrag und (iv) einem Wertvorteil aus der Vermittlung des Kaufs von Aktienpaketen dreier bedeutender Aktionäre durch die Verkäufer. Die Gegenüberstellung der gesamten Wertvorteile zugunsten der Verkäufer (ca. CHF 28-36 Mio.) und des Käufers (ca. CHF 44-59 Mio.) ergibt, dass die ausgetauschten Leistungen keine versteckte Prämie zugunsten der Verkäufer enthielten, die Mindestpreisvorschriften eingehalten sind und somit keine Erhöhung des Angebotspreises erfolgen muss.
Aufgrund des Ausgleichs von Leistung und Gegenleistung von Käufer und Verkäufer
Vorliegen anderer wesentlicher Leistungen i.S.v. Art. 43 Abs. 4 FinfraV- FINMA verneint, basierend auf einer Gesamtbetrachtung der erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen und Gegenleistungen, welche sich die Waage halten.
Verfügung 468/03 vom 10. März 2011 in Sachen Genolier Swiss Medical Network SA, Erw. 4.1., Rz. 35-36
4. Prix de l'acquisition préalable
[...]
4.1 Transaction Unigerim
[35] L'organe de contrôle a procédé à l'examen des documents relatifs à la transaction Unigerim, notamment les contrats de vente et la valorisation de cette société (budgets, comptes, expertises d'évaluation). Il a plausibilisé la valeur des actions Unigerim et l'a comparée au prix payé par Michel Reybier. Il a conclu que ce prix se situe en dessous de la valeur de l'action Unigerim après déduction de la charge fiscale latente, même en tenant compte de la fourchette inférieure de la valeur des immeubles détenus par Unigerim. L'organe de contrôle confirme l'opinion déjà émise dans le cadre de son rapport publié dans le prospectus d'offre le 11 février 2011, à savoir que cette transaction ne comprend pas une prestation supplémentaire de nature à augmenter le prix minimum de l'offre.
[36] Le prix payé par Michel Reybier n'est pas supérieur à la valeur des actions Unigerim, de sorte que rien n'indique que ce dernier ait, au travers de cette transaction, versé une autre prestation importante à Antoine Hubert. Le prix minimum de l'offre n'est donc pas influencé par cette transaction.
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