Aktuelle Entwicklungen im Übernahmerecht

09.07.2013

Änderung des UEK-Rundschreibens Nr. 1: Rückkaufprogramme

Am 9. Juli 2013 hat die Übernahmekommission die am 27. Juni 2013 beschlossenen Änderungen des UEK-Rundschreibens Nr. 1: Rückkaufprogramme veröffentlicht. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Publikation und Meldung von Transaktionen während des laufenden Rückkaufprogramms. Zukünftig wird auf die Meldung der Transaktionen an die Übernahmekommission verzichtet, demgegenüber sind sie jedoch mit detaillierten Angaben auf der Internetseite der Anbieterin zu veröffentlichen (Rn 27 – 30). Des Weiteren definiert das Rundschreiben neu, wie sich das für Art. 55b Abs. 1 lit. c BEHV relevante durchschnittliche Tagesvolumen berechnet (Rn 23a), und sieht entsprechend angepasste Anforderungen an die Bestätigungen der Anbieterin und der durchführenden Bank oder Effektenhändlerin zuhanden der Übernahmekommission vor (Rn 20, 24, 25).

Die neue Version des UEK-Rundschreibens Nr. 1 ersetzt das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 7. März 2013. Für alle laufenden Rückkaufprogramme sind die Veröffentlichungen des Anbieters und Bestätigungen zuhanden der UEK spätestens ab 1. September 2013 gemäss den geänderten Bestimmungen vorzunehmen.

01.05.2013

Revidiertes Schweizer Übernahmerecht in Kraft getreten

Die vom Parlament am 28. September 2012 verabschiedete Teilrevision des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) sowie die in der Folge vom Bundesrat erlassenen Ausführungs-bestimmungen in der Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV) sind am 1. Mai 2013 in Kraft getreten. Gleiches gilt für die im Zuge dieser Revisionsvorlage von der Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA in einem Punkt ergänzte Börsenverordnung-FINMA sowie die von der Übernahmekommission vorgenommenen Teilrevisionen der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung, UEV) und des "UEK-Rundschreibens Nr. 1: Rückkaufprogramme". Gleichzeitig hat die Übernahmekommission das "UEK-Rundschreiben Nr. 4: Freiwillige öffentliche Tauschangebote" ausser Kraft gesetzt.

Das revidierte Schweizer Übernahmerecht (einschliesslich der ebenfalls revidierten Bestimmungen zur Offenlegung von Beteiligungen sowie zu den Börsendelikten und zum Marktmissbrauch) wurde am 1. Mai 2013 auf takeoverpractice.ch aufgeschaltet. Gleichzeitig wurden die von der Revision betroffenen Praxis-Leitsätze in unserem Online Kommentar entsprechend aktualisiert.

10.04.2013

Teilrevision der Übernahmeverordnung – Inkrafttreten am 1. Mai 2013

Im Zuge der am 1. Mai 2013 in Kraft tretenden Teilrevision des Börsengesetzes hat die Übernahmekommission Teilrevisionen der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung) und des "UEK-Rundschreibens Nr. 1: Rückkaufprogramme" sowie die Aufhebung des "UEK-Rundschreibens Nr. 4: Freiwillige öffentliche Tauschangebote" beschlossen. Diese Änderungen werden zusammen mit den revidierten Bestimmungen des Börsengesetzes und der Börsenverordnung am 1. Mai 2013 in Kraft treten.

Weitere Informationen zur Revision der Übernahmeverordnung finden Sie hier.

Weitere Informationen zur Revision des UEK-Rundschreibens Nr. 1 finden Sie hier.

Weitere Informationen zur Aufhebung des UEK-Rundschreibens Nr. 4 finden Sie hier.

10.04.2013

Teilrevision des Börsengesetzes – Inkrafttreten am 1. Mai 2013

Am 28. September 2012 hat das Parlament eine Änderung des Börsengesetzes verabschiedet (siehe News-Eintrag vom 18. Januar 2013). Gemäss Information der Bundesverwaltung werden die revidierten Bestimmungen des Börsengesetzes sowie der Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV) am 1. Mai 2013 in Kraft treten.

Weitere Informationen finden Sie hier.

18.01.2013

Teilrevision des Börsengesetzes – Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen

Das Parlament hat am 28. September 2012 eine Teilrevision des Bundesgesetz über Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) angenommen. Die Teilrevision betrifft auch einige der Bestimmungen im Börsengesetz über öffentliche Kaufangebote, was insbesondere zu folgenden Änderungen führt:

  • Art. 32 Abs. 4 BEHG wird dahingehend geändert, dass künftig der Angebotspreis mindestens so hoch sein muss wie der Börsenkurs oder der höchste Preis, den der Anbieter in den 12 letzten Monaten bezahlt hat. Die sog. Kontrollprämie, wonach der Angebotspreis maximal 25% unter dem höchsten Preis liegen durfte, den der Anbieter in den letzten 12 Monaten bezahlt hat, wird abgeschafft.
  • Art. 33b Abs. 3 BEHG wird dahingehend abgeändert, dass die Parteistellung neu nur noch Aktionäre mit mindestens 3% (bisher 2%) der Stimmrechte Parteistellung beanspruchen können. Damit wird die durch die unterschiedlichen Schwellenwerte im Offenlegungsrecht (3%) und im Übernahmerecht (2%) entstandene Unsicherheit über potentielle Parteien im Übernahmeverfahren beseitigt.

Die Frist zur Ergreifung des fakultativen Referendums ist am 17. Januar 2013 unbenutzt abgelaufen.

Weitere Informationen finden Sie hier.