Neueste übernahmerechtliche Entscheide

27.12.2013

Verfügung 553/01 vom 27. Dezember 2013 in Sachen Loeb Holding AG

Die Übernahmekommission hat in Verfügung 553/01 vom 27. Dezember 2013 in Sachen Loeb Holding AG festgestellt, dass die im Rahmen der Regelung der Nachfolge von François Loeb beabsichtigte Ausschüttung der von Fralo Holding AG gehaltenen Namenaktien (Serie A und B) der Loeb Holding AG als Sachdividende keine Angebotspflicht bezüglich Loeb Holding AG für Nicole Loeb Furrer und Ellan Holding AG zur Folge hat. Gleiches gilt für weitere Zukäufe von Aktien der Loeb Holding AG durch Nicole Loeb Furrer und Ellan Holding AG, unter Vorbehalt einer zwischenzeitlichen Unterschreitung der Schwelle von 33 1/3 % der Stimmrechte.

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04.12.2013

Verfügung 550/02 vom 3. Dezember 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG

Die Übernahmekommission hat in Verfügung 550/02 vom 3. Dezember 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG entschieden, dass die vom Verwaltungsrat der Zielgesellschaft veranlasste Fairness Opinion sowie der Verwaltungsratsbericht nachträglich zu ergänzen und von der Zielgesellschaft in ergänzter Form zu publizieren sind.

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28.11.2013

Verfügung 551/01 vom 25. November 2013 in Sachen Tornos Holding AG

Die Übernahmekommission hat in Verfügung 551/01 vom 25. November 2013 in Sachen Tornos Holding AG festgestellt, dass das freiwillige öffentliche Kaufangebot von Walter Fust an die Aktionäre von Tornos Holding AG den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entspricht.

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11.11.2013

Verfügung 550/01 vom 7. November 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG

Die Übernahmekommission hat in Verfügung 550/01 vom 7. November 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG festgestellt, dass das freiwillige öffentliche Kaufangebot von AEVIS Holding SA an die Aktionäre der Victoria-Jungfrau Collection AG den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entspricht.

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18.10.2013

Verfügung 525/01 vom 26. Juli 2013 in Sachen Schindler Holding AG

Die Übernahmekommission hat in Verfügung 525/01 vom 26. Juli 2013 in Sachen Schindler Holding AG erlaubt, dass Schindler Holding AG im Rahmen des laufenden Rückkaufprogramms zum Marktpreis ein Aktienpaket von einem Mitglied der Schindler-Hauptaktionärsgruppe mittels eines Rückkaufangebots zum Festpreis zurückkauft, sofern das laufende Rückkaufprogramm sistiert und gewisse Bedingungen eingehalten werden.

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11.10.2013

Verfügung 549/01 vom 10. Oktober 2013 in Sachen Absolute Invest AG

Die Übernahmekommission hat in Verfügung 549/01 vom 10. Oktober 2013 in Sachen Absolute Invest AG festgestellt, dass das freiwillige öffentliche Kaufangebot von Alpine Select AG an die Aktionäre von Absolute Invest AG den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entspricht.

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04.10.2013

Verfügung 548/01 vom 2. Oktober 2013 in Sachen Acino Holding AG

Die Übernahmekommission hat in Verfügung 548/01 vom 2. Oktober 2013 in Sachen Acino Holding AG festgestellt, dass das freiwillige öffentliche Kaufangebot von Pharma Strategy Partners GmbH an die Aktionäre von Acino Holding AG den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entspricht.

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04.10.2013

Verfügung 547/01 vom 23. September 2013 in Sachen International Minerals Corporation

Die Übernahmekommission hat in Verfügung 547/01 vom 23. September 2013 in Sachen International Minerals Corporation festgestellt, dass International Minerals Corporation, eine kanadische "Corporation" mit Domizil in Whitehorse, Yukon Territory, Kanada und einer (zweiten) Primärkotierung an der SIX Swiss Exchange, dem Schweizerischen Übernahmerecht nach Art. 22 ff. BEHG untersteht. Des Weiteren entschied die Übernahmekommission, dass die beabsichtigte Übernahme der International Minerals Corporation durch Hochschild Mining plc mittels eines "Plan of Arrangement" nicht als öffentliches Kaufangebot im Sinne von Art. 2 lit. e BEHG qualifiziere. Demgegenüber hielt die Übernahmekommission fest, dass der Vollzug der beabsichtigten Transaktion grundsätzlich eine Angebotspflicht für Hochschild Mining plc unter Schweizer Übernahmerecht auslösen würde, gewährte aber diesbezüglich eine Ausnahme von der Angebotspflicht.

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06.09.2013

Verfügung 542/02 vom 2. September 2013 in Sachen Società Elettrica Sopracenerina SA

Die Übernahmekommission hat in Verfügung 542/02 vom 2. September 2013 in Sachen Società Elettrica Sopracenerina SA festgestellt, dass das Pflichtangebot von SES Holding SA an die Aktionäre von Società Elettrica Sopracenerina SA den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entspricht. Im Vorfeld dieses Pflichtangebots hatte die UEK in einer ersten Verfügung (Verfügung 542/01 vom 31. Juli 2013) bereits zu verschiedenen Vorabfragen zum Handeln in gemeinsamer Absprache, zur Bewertung allfälliger Nebenleistungen beim vorausgegangenen Erwerb, zur Gleichbehandlung von Aktionären, zur Einhaltung der Best Price Rule sowie zur Sprache der Angebotsdokumente Stellung genommen.

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27.08.2013

Verfügung 540/02 vom 26. August 2013 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG

Die Übernahmekommission hat in Verfügung 540/02 vom 26. August 2013 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG ein Gesuch der qualifizierten Aktionärin Gebuka AG abgewiesen, mit dem beantragt wurde, dass Venetos Holding AG den Angebotsprospekt im Übernahmeverfahren betreffend Schmolz+Bickenbach AG hinsichtlich der Beschreibung der Vereinbarungen zwischen ihr und der Zielgesellschaft nachführe.

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26.08.2013

Verfügung FINMA vom 22. August 2013 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG

Mit Verfügung vom 22. August 2013 hat der Übernahmeausschuss der FINMA über die Beschwerde der qualifizierten Aktionärin Gebuka AG im Verfahren betreffend Übernahmeangebot der Venetos Holding AG für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Schmolz+Bickenbach AG entschieden. Die Beschwerde richtete sich gegen Verfügung 540/01 vom 25. Juli 2013 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG, in welcher die Übernahmekommission festgestellt hatte, dass das öffentliche Kaufangebot von Venetos Holding AG unter dem Vorbehalt von Anpassungen und Ergänzungen des Angebotsprospekts den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entspricht. Der Übernahmeausschuss wies die Beschwerde von Gebuka AG zurück und bestätigte die Verfügung der Übernahmekommission.

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14.08.2013

Verfügung 544/01 vom 13. August 2013 in LECLANCHE SA

Die Übernahmekommission hat in Verfügung 544/01 vom 13. August 2013 in Sachen LECLANCHE SA im Zusammenhang mit der Sanierung von LECLANCHE SA Ausnahmen von der Angebotspflicht zugunsten von Precept Fund Management SPC, Precept Investment Management Limited, Stephen Barber, Jeffrey Flood, Venice Investments Group Corp., RIDAS AKTIENGESELLSCHAFT, PMServices Aktiengesellschaft und Stiftung Prinz Michael sowie der Bruellan Corporate Governance Action Fund, Bruellan SA und Bruellan Holding SA gewährt.

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07.08.2013

Verfügung 543/01 vom 7. August 2013 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG

Die Übernahmekommission hat in Verfügung 543/01 vom 7. August 2013 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG betreffend einem Gesuch um Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht, eingereicht von Schmolz + Bickenbach GmbH & Co. KG, S+B Beteiligungs GmbH & Co. KG, Schmolz + Bickenbach Beteiligungs GmbH, Schmolz + Bickenbach Stahlcenter AG, SCHMOLZ + BICKENBACH Holding AG und SCHMOLZ + BICKENBACH Finanz AG, auf Nichteintreten mangels Feststellungsinteresse entschieden.

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05.08.2013

Verfügung 542/01 vom 31. Juli 2013 in Sachen Società Elettrica Sopracenerina SA

Die Übernahmekommission hat in Verfügung 542/01 vom 31. Juli 2013 in Sachen Società Elettrica Sopracenerina SA im Hinblick auf das bevorstehende Pflichtangebot von SES Holding AG an die Aktionäre von Società Elettrica Sopracenerina SA diverse Vorabfragen im Zusammenhang mit dem Mindestpreis, der Best Price Rule, dem Handeln in gemeinsamer Absprache und der Sprache der Angebotsdokumente beantwortet. Auslöser für die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots war die Übernahme der Beteiligung von Alpiq AG (60.89%) an Società Elettrica Sopracenerina SA durch SES Holding AG im Juli diesen Jahres.

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26.07.2013

Verfügung 540/01 vom 25. Juli 2013 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG

Die Übernahmekommission hat in Verfügung 540/01 vom 25. Juli 2013 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Venetos Holding AG an die Aktionäre von Schmolz+Bickenbach AG den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, unter der Auflage, dass der Angebotsprospekt abgeändert bzw. ergänzt wird, insbesondere dass gewisse Bedingungen aus dem Angebotsprospekt gestrichen und die mit der Zielgesellschaft geschlossenen Vereinbarungen darin beschrieben werden.

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26.07.2013

Verfügung 537/01 vom 22. Juli 2013 in Sachen Castle Alternative Invest AG

In Verfügung 537/01 vom 22. Juli 2013 in Sachen Castle Alternative Invest AG hat die Übernahmekommission Castle Alternative Invest AG ermächtigt, im laufenden Rückkaufprogramm grössere Tagesvolumen als in Art. 55b Abs. 1 lit. c BEHV vorgesehen, zurückzukaufen, da das massgebliche durchschnittliche Tagesvolumen während der dreissig Tage vor Veröffentlichung des Rückkaufprogramms erheblich reduziert war.

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25.07.2013

Verfügung 536/01 vom 24. Juli 2013 in Sachen Sulzer AG und OC Oerlikon Corporation AG

Die Übernahmekommission hat in Verfügung 536/01 vom 24. Juli 2013 in Sachen Sulzer AG und OC Oerlikon Corporation AG festgestellt, dass die Refinanzierung von Sulzer AG und OC Oerlikon Corporation AG (inklusive einer möglichen Verwertung der verpfändeten Aktien) für Natixis S.A., Credit Suisse AG, J.P. Morgan Securities Plc, Société Générale, ING Bank N.V. und Liwet Holding AG keine Angebotspflicht auslöst, da sie nicht im Hinblick auf die Beherrschung der beiden Zielgesellschaften in gemeinsamer Absprache handeln.

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05.07.2013

Verfügung 539/01 vom 24. Juni 2013 in Sachen Logan Capital AG

Die Übernahmekommission hat in Verfügung 539/01 vom 24. Juni 2013 in Sachen Logan Capital AG festgestellt, dass die im Februar 2013 in die Statuten eingefügte Opting-Out Klausel gültig ist und entsprechend die Hauptaktionärin Mountain Partners AG und deren 100%-ige Tochtergesellschaft Mountain Capital Management AG weder als Gruppe noch je einzeln einer Angebotspflicht unterstehen.

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31.05.2013

Verfügung 535/01 vom 24. Mai 2013 in Sachen Schmolz + Bickenbach AG

Die Übernahmekommission hat in Verfügung 535/01 vom 24. Mai 2013 in Sachen Schmolz + Bickenbach AG ein Gesuch von Schmolz + Bickenbach GmbH & Co. KG, Schmolz + Bickenbach Beteiligungs GmbH & Co. KG, Schmolz + Bickenbach Beteiligungs GmbH, Schmolz + Bickenbach Stahlcenter AG, Schmolz + Bickenbach Holding AG, Schmolz + Bickenbach Finanz AG sowie Venetos Holding AG um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht im Zusammenhang mit einer geplanten Transaktion bezüglich Schmolz + Bickenbach AG mangels Sanierungsbedürftigkeit im übernahmerechtlichen Sinn abgewiesen.

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24.05.2013

Verfügung 527/01 vom 28. Februar 2013 in Sachen Transocean Ltd.

Die Übernahmekommission hat in Verfügung 527/01 vom 28. Februar 2013 in Sachen Transocean Ltd. festgestellt, dass das öffentliche Rückkaufprogramm vom 20. April 2010 nach einer dreijährigen Laufzeit am 20. April 2013 abzuschliessen ist und nicht verlängert werden kann. Die UEK hat aber festgehalten, dass dies der Lancierung eines neuen Rückkaufprogramms nicht entgegensteht. Für ein solches neues Rückkaufprogramm (welches am 24. Mai 2013 öffentlich angekündigt wurde) hat die UEK Ausnahmen vom Rückkaufvolumen und von gewissen Marktmissbrauchsregeln für die an der New York Stock Exchange (NYSE) getätigten Rückkäufe gewährt und gewisse Auflagen im Hinblick auf die Wahrung der Transparenz auferlegt.

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17.05.2013

Verfügung 533/01 vom 8. Mai 2013 in Sachen Castle Private Equity AG

Die Übernahmekommission hat in Verfügung 533/01 vom 8. Mai 2013 in Sachen Castle Private Equity AG das öffentliche Rückkaufsprogramm der Castle Private Equity AG im Umfang von maximal 5‘835‘915 Namenaktien von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt. Dies entspricht 14.00% des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals und der Stimmrechte (bzw. 15.55% des Kapitals und der Stimmen nach Eintragung der durch die ordentliche Generalversammlung vom 15. Mai 2013 beschlossenen Kapitalherabsetzung im Handelsregister).

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10.05.2013

Verfügung 521/02 vom 27. März 2013 in Sachen Repower AG

Die Übernahmekommission hat in Verfügung 521/02 vom 27. März 2013 in Sachen Repower AG festgestellt, dass die konzerninterne Übertragung der Beteiligung an Repower AG im Umfang von 33.7 % der Stimmrechte von der Axpo Trading AG auf die Axpo Holding AG keine Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots auslöst.

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03.05.2013

Verfügung 531/01 vom 26. April 2013 in Sachen Perfect Holding AG

In ihrer Verfügung 531/01 vom 26. April 2013 in Sachen Perfect Holding SA hat die Übernahmekommission, in Anwendung ihrer jüngsten Praxis zum Opting out in Sachen Advanced Digital Broadcast Holdings SA, festgestellt, dass das Transparenzkriterium bei Annahme der Opting out-Klausel anlässlich der Generalversammlung der Perfect Holding SA am 27. April 2007 nicht erfüllt war und dass die Klausel demzufolge für sämtliche Aktionäre oder Aktionärsgruppen, die künftig die Schwelle von 33 1/3 % der Stimmrechte überschreiten, keine Gültigkeit entfaltet.

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15.04.2013

Verfügung 530/01 vom 9. April 2013 in Sachen Fortimo Group AG

Die Übernahmekommission hat in Verfügung 530/01 vom 9. April 2013 in Sachen Fortimo Group AG festgestellt, dass das öffentliche Kaufangebot von Forty Plus AG und das öffentliche Rückkaufangebot von Fortimo Group AG an die Aktionäre der Fortimo Group AG den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entspricht. Zudem wurde das Vorhaben für zulässig erklärt, beide Transaktionen als koordinierte Gesamttransaktion parallel zu lancieren. Die Transaktionen dienen der Vorbereitung der Dekotierung der Fortimo Group AG von der Berne Xchange.

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13.03.2013

Verfügung 528/01 vom 28. Februar 2013 in Sachen Bossard Holding AG

Die Übernahmekommission hat in Verfügung 528/01 vom 28. Februar 2013 in Sachen Bossard Holding AG festgestellt, dass im Zusammenhang mit der geplanten Kapitalerhöhung bei der Bossard Holding AG für die Bossard Holding AG, die Kolin Holding AG, die Bossard Unternehmensstiftung und die Zürcher Kantonalbank keine Angebotspflicht besteht.

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31.01.2013

Verfügung 522/01 vom 4. Januar 2013 in Sachen Absolute Invest AG

Die Übernahmekommission hat in Verfügung 522/01 vom 4. Januar 2013 in Sachen Absolute Invest AG festgestellt, dass das am 8. März 2012 öffentlich angekündigte und am 11. Oktober 2012 abgeschlossene Rückkaufprogramm von Absolute Invest AG (Transaktion Nr. 505) Bestimmungen zum Übernahmerecht verletzt hat. Gemäss dieser Entscheidung der Übernahmekommission wird ein allfälliges neues Rückkaufprogramm von Absolute Invest AG nur unter bestimmten Auflagen freigestellt.

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* Entscheid noch nicht in den Praxiskommentar von takeoverpractice.ch übernommen.